Medikation im Pferdesport
Seit dem 28. April 2010 gelten die überarbeiteten Bestimmungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) zur Medikation. Die Geltungsdauer ist befristet. Am 28. April 2011 werden überarbeitete Bestimmungen in Kraft treten. Überarbeitet und erweitert wurden die rechtlichen Bestimmungen, sowie die Liste der verbotenen Substanzen. Zusätzlich kommt ein neues Medikationskontrollkit zum Einsatz. Dr. Michael Düe beleuchtet den aktuellen Stand.
Zu den rechtlichen Bestimmungen
Die Rechtsordnung der LPO enthält nun einen am Humansport orientierten Abschnitt, die Anti-Doping- und Medikamenten-Kontroll- Regeln, kurz ADMR. Angehängt an die ADMR sind die Listen der verbotenen Substanzen sowie die Ausnahmen. Nachfolgend soll auf einige Artikel der ADMR auszugsweise eingegangen werden:
Art. 2 Verstöße
Galten bisher das Vorhandensein einer verbotenen Substanz oder ein verbotener Eingriff oder eine Manipulation als Verstöße, so wird jetzt in diesem Artikel (angelehnt an den Humansport) weitergehend präzisiert: Neben dem Vorhandensein einer verbotenen Substanz gelten u. a.
- der Gebrauch, erfolgreich oder nicht, einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode,
- die Weigerung oder das Unterlassen oder jede Umgehung einer Probenentnahme,
- die unzulässige Einflussnahme oder die versuchte Einflussnahme auf irgendeinen Teil des Kontrollverfahrens,
- das unberechtigte Handeln mit verbotenen Substanzen oder verbotenen Methoden als Verstöße.
Ebenso finden sich in Artikel 2 Verstöße gegen die im Rahmen des Trainingskontrollprogramms übernommenen Verpflichtungen sowie der ordnungsgemäßen Führung eines Stallbuches (Behandlungsbuch). Das Trainingskontrollprogramm hat zunächst lediglich für die Reiter der Kader der olympischen Reitsportdisziplinen Bewandtnis, auch das Behandlungsbuch. Allerdings wird grundsätzlich jedem Reiter das Führen eines Behandlungsbuches empfohlen (Wer international startet, muss seit dem 5. April ein Behandlungsbuch – bei der FEI logbook genannt – führen, in dem alle Behandlungen, die während der wettkampffreien Zeit sowie während des Wettkampfes erfolgen, eingetragen werden.).
Art. 7 Durchführung der Medikationskontrollen
Dieser Artikel beinhaltet die ehemaligen Durchführungsbestimmungen zu Medikationskontrollen. Außerdem wird hier die vorläufige Suspendierung (Art. 7.2) erwähnt: Diese Maßnahme gab es bereits 2009. Bei Nachweis von Dopingsubstanzen durch die A-Analyse kann dem Reiter, dem Fahrer, dem Longenführer mit sofortiger Wirkung der Start in weiteren Wettkämpfen untersagt werden.
Art. 9 Automatische Annullierung von Einzelergebnissen
Das, was früher automatische Disqualifikation war, wird an den Wortlaut des Humansports angepasst. Sämtliche Ergebnisse eines Turniers werden bei einem Verstoß im Zusammenhang mit einer Wettkampfkontrolle annulliert.
Art. 10 Sanktionen
- Doping: Bei Vorhandensein von Dopingsubstanzen, der Anwendung verbotener Methoden sowie beim Gebrauch oder versuchten Gebrauch erfolgt im Regelfall eine Sperre von zwei Jahren zusätzlich zu einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro.
- Unerlaubte Medikation: Werden im Wettkampf unerlaubte Substanzen nachgewiesen, kann eine Sperre von einem Monat bis zu einem Jahr erfolgen. Die Geldbuße kann ebenfalls bis zu 25.000 Euro betragen.
Wie bisher wird den Betroffenen die Möglichkeit gegeben, sich zu entlasten. Im Verfahren wird ermittelt, ob kein Verschulden oder kein signifikantes Verschulden vorliegt. Dies kann dazu führen, dass von einer Sperre abgesehen oder die Dauer der Sperre herabgesetzt wird. Andersherum können im Laufe des Verfahrens auch erschwerende (Art. 10.5) Umstände ermittelt werden. Werden Dopingsubstanzen nachgewiesen, wird jetzt das Pferd für acht Wochen gesperrt. Bei Nachweis eines Anabolikums darf das Pferd sechs Monate nicht mehr starten.
Zu den Listen
Seit 1994 unterschied die Liste der verbotenen Substanzen in Dopingsubstanzen, verbotene Substanzen und Ausnahmen. Seit dem 28. April 2010 gibt es drei Listen, die sich als Anhänge I bis III in den ADMR finden.
Ausdrücklich unterschieden wird zwischen verbotenen Substanzen und verbotenen Methoden. Die bisherige Systematik wurde beibehalten. Das heißt, nach wie vor werden die Substanzgruppen (Doping) und die einzelnen Körpersysteme (unerlaubte Medikation) aufgeführt. Diese wurden durch beispielhafte Aufführung von Substanzen ergänzt. Neu erscheinen unter Dopingsubstanzen u. a. von Blutplättchen abgeleitete Aufbereitungen, wie zum Beispiel PRP (Platelet Rich Plasma) sowie Hormon-Antagonisten und -Modulatoren. Erwähnenswert ist zudem die Zuordnung von Altrenogest und ß-2- Agonisten zu den anabolen Substanzen. Der Abschnitt Verbotene Methoden im Anhang Liste I ist nur zum Teil neu. Der Einsatz eines Pferdes mit Tracheotubus oder der Start neurektomierter Pferde war bisher verboten. Diese verbotenen Methoden sind nun im Anhang I (Doping) aufgeführt. Gleiches gilt sinngemäß für das Blutdoping, wenngleich in erweiterter Form. Wichtig war die Ergänzung um das Verbot hyper- beziehungsweise desensibilisierender Substanzen. Außerdem wird hier die Stoßwellentherapie aufgeführt. Gen-
Doping erscheint völlig neu. Letzteres meint auch die Stammzelltherapie. Die Liste der (im Wettkampf verbotenen) Dopingsubstanzen und verbotenen Methoden kann man zunächst im Abgleich zu Anhang Liste III, der Liste der im Training verbotenen Dopingsubstanzen, lesen. Diese Liste führt diejenigen Substanzen und Methoden auf, die gemäß Regelwerk zu keiner Zeit beim Pferd angewendet werden sollen, also weder im Wettkampf noch im Training. In Anhang III werden alle die Substanzen nicht aufgeführt, die bei veterinärmedizinischer Indikation in der wettkampffreien Zeit legitim zum Einsatz gelangen können. Dies gilt auch für die Anwendung bestimmter Methoden. PRP und Stammzelltherapie wurden als zulässig angesehen, auch wenn derzeit das grundsätzliche Verbot – nämlich das der Anwendung von Blutplättchen abgeleiteten Aufbereitungen oder Gendoping – bestehen bleibt. Alle in Anhang Liste I aufgeführten Substanzgruppen und verbotene Methoden gelten dann als Doping, wenn sie zum Zeitpunkt des Wettkampfes als vorhanden beziehungsweise angewendet erachtet werden. Bei allen in diesem Anhang I aufgeführten Substanzen wird von einer leistungsverändernden Qualität ausgegangen und zwar von einer solchen, die über das hinausgeht, was mit Ausbildung und Training sowie optimaler Haltung, Fütterung und Pflege zu erreichen ist.
Nicht erlaubt ist es gemäß Anhang Liste II, ein Pferd im Wettkampf zu starten, wenn es mit Substanzen „beschwert“ ist, die indiziert und deswegen bei Nichtvorhandensein des „normalen“ Leistungsvermögens verabreicht werden. In Anhang II werden unter den einzelnen Körpersystemen Beispiele von Substanzen aufgeführt, die bei Pferden eingesetzt werden. Gesondert aufgeführt werden Antihistaminika, Glucocorticoide, Homöopathika und Phytotherapeutika. Die bisher für Dopingsubstanzen und unerlaubte Medikation für bestimmte Substanzen geltenden Grenzwerte sind gleich geblieben, ebenso ihre Zuordnung zu Doping oder unerlaubter Medikation. Die Ausnahmen wurden ergänzt. Die orale Zufuhr von Mineralstoffen, Vitaminen, Elektrolyten, Hyaluronsäure, Chondroitinsulfat oder sulfatierten Glykosaminoglykanen ist während des Wettkampfes jetzt ausdrücklich erlaubt. Außerdem sind manuelle Therapieverfahren und physikalische Verfahren wie zum Beispiel Eiswasser und Magnetdecken während des Wettkampfes anwendbar. Die Aufnahme dieser weiteren Ausnahmen gibt einerseits klärende Hinweise, andererseits erweitert sie die Möglichkeiten der begleitenden Maßnahmen. Vitamine und Mineralstoffe waren bisher ohnehin jederzeit mit dem Futter zugelassen. Bei Elektrolyten, Hyaluronsäure etc. handelt es sich weitgehend um ein Zugeständnis an den Einsatz verschiedenster auf dem Markt befindlicher Produkte.
Ausblick
In welcher Form sich die nationalen Bestimmungen zum 28. April 2011 ändern werden, ist von verschiedenen Dingen abhängig. Die im Bereich des internationalen Pferdesports geführte Diskussion um die Zulassung bestimmter nicht steriodaler Antiphlogistika sowie anderer Substanzen (ACC, Isoxsuprin, „Lactanase“) gilt es hierbei kritisch zu beobachten. Daneben sind andere, im internationalen Sport übliche Abläufe im Hinblick auf ihre Übertragbarkeit auf nationales Regel- werk zu prüfen. Bei dieser Überprüfung sind prinzipielle Anforderungen – z.B. ethische Grundsätze – zu berücksichtigen. Aber auch „rein“ rechtliche Fragen wie die der Bedeutung des Tierschutzgesetzes oder des Arznei- oder auch des Futtermittelrechtes müssen berücksichtigt werden.
mduee@fn-dokr.de
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