Amtsveterinär und Kontrollevon Frank Richter
Tierschutz ist schön und gut, aber wie soll er in der Praxis umgesetzt werden? Ein Instrument ist das Kontrollrecht des Amtstierarztes. Dieses ist in § 16 TierSchG geregelt. Allerdings warf diese Vorschrift lange Probleme auf, wie sie zu verstehen sei. RA Frank Richter stellt die Rechtsprechung dar, durch die diese Probleme nun gelöst werden.
Geld nur gegen Rechnung?Zur Verjährung und Fälligkeit einer tierärztlichen Honorarforderung - von Sandra C. Linnemann
Vertragliche Ansprüche unterliegen grundsätzlich einer dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs 1 Nr. 1 BGB). „Entstanden“ ist ein Anspruch mit Eintritt der Fälligkeit, die vorliegt, wenn derjenige, der eine
Leistung erhalten hat, dazu verpflichtet ist, sie zu begleichen. Regelmäßig wird eine Forderung sofort fällig, d.h. umgehend nach Erhalt der... Wer haftet für Personenschäden im Rahmen tierärztlicher Behandlungen?Haftung des Tierhalters gegenüber dem Tierarzt Teil 1 - von Sabine Warnebier
In folgender Artikelreihe stellt Sabine Warnebier anhand aktueller Urteile die Voraussetzungen und Grenzen der Haftung des Tierarztes gegenüber dem Tierhalter ebenso wie die Haftung des Tierhalters gegenüber dem Tierarzt dar und zeigt dem Tierarzt zudem Möglichkeiten auf, sein eigenes Haftungsrisiko zu begrenzen.
Tierarzt muss zahlenAnkaufsuntersuchung wider besseres Wissen: - von Frank Richter
Das Landgericht Offenburg hatte mit Urteil vom 15.01.2010 über eine misslungene Ankaufsuntersuchung (AKU) zu entscheiden. Der Tierarzt hatte das Pferd untersucht, aber sein Vorwissen verschwiegen und falsche Schlussfolgerungen gezogen. RA Frank Richter über die AKU, die der Information des Käufers über den Gesundheitszustand des Tieres zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Ablieferung dient.
Die Haltungserlaubnis für „gefährliche Hunde“von Natascha Saliha Wagner
Tierärzte werden von besorgten Haltern sog. gefährlicher Hunde oft um Rat im Hinblick auf die Haltungserlaubnis befragt. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen obliegen den jeweiligen Bundesländern, daher gibt es diverse Gesetze/Verordnungen. Natascha Saliha Wagner beleuchtet für hundkatzepferd die jeweiligen Unterschiede, die mitunter gravierend sind, und die nicht immer eindeutigen Regelungen.
KonjunkturförderungDer Investitionsabzugsbetrag hat es in sich - von Dorothee HerzerPferde, Reiter, StraßenverkehrAktuelle Rechtssprechung - von Annette Brenken
Bei diesem Themengebiet kommt man an einem sehr lesenswerten und z.T. in Gedichtform verfassten, urkomischen Urteil des AG Köln, das als sog. „Bierkutscherurteil“ bekannt wurde, nicht vorbei. Hierbei geht es um die Haftung eines betrunkenen Bierkutschers, der mit seinem Gefährt am Straßenverkehr teilnimmt und dessen Brauereipferd ein parkendes Auto tritt und beschädigt. Der Bierkutscher haftet für den Schaden und macht sich strafbar gem....
Wertvolles InstrumentRechtliche Aspekte der Impfung
Die Anwendung von Tierimpfstoffen ist stringent geregelt. Da Tierimpfstoffe entweder Tierseuchenerreger enthalten oder während ihrer Herstellung mit Tierseuchenerregern umgegangen werden musste, muss ihr Umgang auf sachkundige Personen beschränkt bleiben. Prof. Dr. Uwe Truyen beleuchtet die für die Impfpraxis relevanten Bestimmungen.
"Tierarzt und Tierhalter"Eine manchmal gestörte Geschäftsbeziehung - von Jürgen AlthausTierhaltungAktuelle Rechtsprechung - von Annette Brenken„Tierarzt und Tierhalter“ - Eine manchmal gestörte GeschäftsbeziehungTipps und Hinweise zur Durchsetzung des tierärztlichen Honorars Teil 1 - von Jürgen AlthausAktuelle Rechtsprechung aus dem PferderechtUrteile zur Haftung des Pferdehalters - von Annette Brenken
Der Halter eines Pferdes haftet in der Regel nach § 833 BGB für die von dem Tier verursachten Schäden. Der Halter hat bei der Aufsicht über sein Tier die erforderliche Sorgfalt zu beachten. Die Haftung für das Tier ist im Gegensatz zur gewerblichen Haltung verschuldensunabhängig, wenn es sich nicht um ein Nutztier handelt. Hier werden einige Urteile zu diesem Thema vorgestellt:
Pacta sunt servandaRechtssicherheit durch fundierte Gesellschaftsverträge Teil 2 - von Jürgen Althaus
Der Grundsatz „Pacta sunt servanda“ (wörtlich: „Verträge sind einzuhalten“) beschreibt einen der wichtigsten Grundsätze des privaten Vertragsrechts. Dieser ist insbesondere auch im Bereich von Praxiskooperationsverträgen relevant. In Teil 1 des Beitrages wurde auf die Problemstellung eingegangen und diese anhand von aktuellen Beispielsfällen ausgeführt. Teil 2 zeigt Lösungen auf.
Aktuelle RechtsprechungUrteile zur Tierarzthaftung - von Annette BrenkenPacta sunt servandaRechtssicherheit durch fundierte Gesellschaftsverträge Teil 1 - von Jürgen Althaus
Der jedem Studierenden der Rechtswissenschaften bekannte Grundsatz „Pacta sunt servanda“ (wörtlich: „Verträge sind einzuhalten“) beschreibt einen der wichtigsten Grundsätze des privaten Vertragsrechts. Das bereits im Mittelalter entwickelte Prinzip der Vertragstreue, wonach alle vertraglichen Vereinbarungen einzuhalten und zu erfüllen sind, ist auch und gerade im Bereich von Praxiskooperationsverträgen von einer aktuellen und alltäglichen...
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