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Konjunkturförderung

Der Investitionsabzugsbetrag hat es in sich

Der Investitionsbetrag löste im Jahr 2007 die bis dahin geltende „Ansparabschreibung“ ab. Dorothee Herzer blickt auf das Steuergestaltungsinstrument, von dem nun sogar mehr Freiberufler und Unternehmer profitieren, als bei seiner Einführung vorgesehen war.

Die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag sind in § 7 g EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt. Mit ihrem ersten Konjunkturförderungsprogramm hat die Bundesregierung die Regelung ergänzt und die Grenze für die Betriebsgrößen, zumindest vorerst beschränkt für die Jahre 2009 und 2010, angehoben. Für Freiberufler steigt von 2009 an die Gewinngrenze von 100.000 € auf 200.000 €. Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Tierarztpraxen bis zu 40 % der erwarteten Kosten für eine Anschaffung vorab von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen und so ihre Steuerbelastung senken. Der Abzugsbetrag mindert den Gewinn im Jahr der Inanspruchnahme. Statt nach zwei Jahren wie bei der Ansparabschreibung müssen Freiberufler das anvisierte Wirtschaftgut nun erst nach drei Jahren anschaffen. Soweit die Ähnlichkeiten bei den Rücklagen.
Dennoch ist der Investitionsabzugsbetrag etwas völlig anderes als die Ansparabschreibung. Als bilanzielle Rücklage minderte die Ansparabschreibung den Gewinn in dem Jahr, in dem der Unternehmer sie beansprucht hat. Investierte der Tierarzt nicht in das anvisierte Gut, erhöhte sich zwei Jahre später der Gewinn um den zuvor angesetzten Betrag plus zweimal sechs Prozent Zinsen obendrauf. Die Zinsen waren zwar nicht zu zahlen, aber als Einnahmen zu erfassen. Dadurch hatte der Freiberufler die Möglichkeit, Gewinne aus guten Jahren mit hoher Progression in ein schlechtes Jahr mit niedrigerem Steuersatz mitzunehmen. Das könnte sich eventuell lohnen.
Heute erreicht der Tierarzt aber ohne Investition keine Gewinnverlagerung mehr. Schafft er das Wirtschaftsgut nicht an, für das er den Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat, muss er ihn rückwirkend im Jahr der Bildung auflösen und die darauf entfallende Steuer verzinslich nachzahlen. Der alte Steuerbescheid für das Jahr der Bildung, in dem der Abzug berücksichtigt wurde, wird neu erlassen. Sicherlich ist damit ein Steuerstundungseffekt erreicht, aber das muss auch so in der persönlichen Liquidität eingeplant werden. Die Höhe der Steuerlast lässt sich durch das Ansetzen geplanter Anschaffungen nicht mehr nivellieren und damit auch nicht mehr reduzieren.

Als vorrangiges Instrument der Steuergestaltung eignet sich der Investitionsabzugsbetrag also nicht mehr. Höchstens noch als Instrument der Steuerstundung. Für Freiberufler, die wie geplant investieren, hat sich hingegen mit dem Investitionsabzugsbetrag einiges verbessert. Früher musste ein Tierarzt genau erklären, welches Produkt welcher Marke er anschaffen will. Manche Ansparabschreibungen konnte er gar nicht nutzen, weil sie nicht genau die zuvor erklärten Spezifikationen getroffen haben. Beim Investitionsabzugsbetrag reicht es aber aus, wenn die Produktart und der Zweck benannt werden wie beispielsweise digitales Röntgen- oder Sonografiegerät.
Außerdem gilt der Investitionsabzugsbetrag erstmals auch für gebrauchte Güter. Ganz wichtig ist, dass der Gesetzgeber vorschreibt, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und in dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr zu mindestens 90 % für die Praxis genutzt werden muss. Dieses tut natürlich sehr weh, wenn man dieses Gestaltungsmittel bisher immer für den Fuhrpark genutzt hat.
Allerdings muss man hier deutlich zwischen Nutztierpraxis beziehungsweise Pferdepraxis und Kleintierpraxis unterscheiden. In einer Nutztier- oder Pferdepraxis nutzt der Tierarzt den Pkw ganz anders als in einer Kleintierpraxis, da er grundsätzlich zu seinen Patienten vor Ort fährt. In der Kleintierpraxis ist es erfahrungsgemäß so, dass die Patienten zum Tierarzt kommen und somit der Anteil der Hausbesuche doch eingeschränkt ist wenn es sich nicht um eine mobile Praxis handelt.
Bisher hat die Finanzbehörde in der Regel immer akzeptiert, dass der Tierarzt in einer Nutztierpraxis beziehungsweise Pferdepraxis einen 100%igen Betriebsausgabenabzug für sein Fahrzeug geltend machen konnte, auch wenn er kein Fahrtenbuch geführt hat.
In der Kleintierpraxis war das nicht der Fall. Der entsprechende Nachweis der 90%igen Nutzung bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages ist nicht gesondert im Gesetz geregelt, wäre hier jedoch eigentlich nur mit einem Fahrtenbuch lösbar. Eine Besichtigung des Pkw in einer Nutztierpraxis kann sicherlich für den Betriebsprüfer sehr deutlich machen, dass man diesen Pkw nicht privat nutzen kann. Wenn beispielsweise in einer Nutztierpraxis ein Praktiker die Schweine- oder Rinderställe abfährt oder die Pferdebesitzer aufsucht, so kann er mit diesem Pkw unmöglich zu einer Fortbildung fahren, den Steuerberater, die Bank oder die Landestierärztekammer aufsuchen. Ob es auch künftig die Akzeptanz der Finanzbehörde findet, dass ohne Nachweis eines Fahrtenbuches eine 100%ige Nutzung anerkannt wird, wäre noch abzuwarten. Es

würde sich auf jeden Fall lohnen, den Sachverhalt mit der Finanzbehörde zu verhandeln. Das würde bedeuten, dass der Investitionsabzugsbetrag für einen Pkw der Nutztierpraxis möglich und sinnvoll ist, wogegen er allerdings für eine Kleintierpraxis als bedenklich erscheint.
Der Kleintierpraktiker wird im Wesentlichen den Pkw sicherlich nutzen, wenn er von zuhause aus in die Praxis fährt. Sollte der Kleintierpraktiker allerdings viele Hausbesuche machen, wäre das sicherlich noch eine Überlegung. Hier wäre jedoch unbedingt ein Fahrtenbuch zu empfehlen, um die entsprechende betriebliche Nutzung zu dokumentieren.
Es wird oft die Frage gestellt, ob man noch gegebenenfalls einen zweiten Pkw über die Praxis finanzieren und auch den Investitionsabzugsbetrag nutzen kann. Der Pkw, der dann für sonstige für die Praxis nicht tierärztliche Fahrten wie die bereits genannten genutzt wird, wäre durchaus auch mit einem Investitionsabzugsbetrag in einer Nutztierpraxis denkbar.
Hier sollte aber unbedingt ein Fahrtenbuch geführt werden. Wenn im Privatvermögen noch ein weiterer Pkw vorhanden ist, wäre das natürlich eine gute Argumentationshilfe. Hier müsste die Diskussion mit dem Betriebsprüfer gewagt werden, dass für das eigentliche Fahrzeug die 100%ige Nutzung ohne Fahrtenbuch bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages anerkannt wird. Der andere Pkw wäre über das Fahrtenbuch mit einem Nachweis der 90%igen Nutzung zu dokumentieren. In diesem Falle würden zwei Pkw als Praxisfahrzeuge akzeptabel sein und der Investitionsabzugsbetrag dafür verwendet werden können. Die Verhandlung mit der Finanzbehörde bliebe allerdings abzuwarten, da die Ermessensspielräume von Finanzamt zu Finanzamt sehr unterschiedlich sind. Ein Versuch ist es auf jeden Fall wert.

advitax-suhl@etl.de

HKP 1 / 2010

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe HKP 1 / 2010.
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Dr. Birte Reinhold, ICHTHYOL-GESELLSCHAFT
„Endlich hat sich hundkatzepferd zum Fachmagazin für den Tierarzt entwickelt. In der Ausgabe 03/12 fielen neben informativen Neuigkeiten aus dem Praxisbereich und den lustigen Nachrichten aus der Tierwelt viele anspruchsvolle und praxisrelevante Fachartikel in einem ungewöhnlich anschaulichen und erfrischenden Design auf. Auch ein Fachmagazin kann unterhaltsam sein und taugt somit auch nach einem anstrengenden Arbeitstag noch zur Feierabendlektüre im Gartenstuhl. Gefällt mir!“
Prof. Dr. Arwid Daugschies, Universität Leipzig, Veterinärmedizinische Fakultät – VMF
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Dr. Anja Stahn ( Leitung der Geschäftseinheit VET in Europa und Middle East bei der Alere )
Die hundkatzepferd begleitet mich nun schon seit einigen Jahren. Nach wie vor begeistern mich
die Aufmachung, der fachliche und informative Inhalt sowie und die beeindruckenden Fotos des
Fachmagazins. Ganz deutlich ist seit einigen Monaten eine noch stärkere Ausrichtung auf die Belange
und Interessen der Tierärzteschaft zu erkennen. Dies ist sehr erfreulich. Das Magazin gehört in jede
Praxis und sollte unterhaltsame „Pflichtlektüre“ für das ganze Praxisteam sein.