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Verzögerungsgeld

Verzögerungsgeld

Strafmaßnahmen vorbeugen

Das Verzögerungsgeld ist ein Sanktionsmittel der Finanzverwaltung, das bei der steuerlichen Außenprüfung von Bedeutung ist. Es kann insbesondere dann verhängt werden, wenn der Steuerpflichtige im Zuge einer steuerlichen Außenprüfung seinen Mitwirkungspflichten nicht in angemessener Weise nachkommt. Die Höhe des Verzögerungsgeldes kann durch die Finanzverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen 2.500 Euro und 250.000 Euro festgesetzt werden.

Bei ärztlichen Steuerpflichtigen kommt die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes insbesondere dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen oder zur Erteilung von Auskünften nicht in angemessener Frist nachkommt.
Verzögerungsgeldes kann verhängt werden, wenn die Finanzverwaltung zunächst eine angemessene Frist für die Vorlagen von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften gesetzt hat. Für eine angemessene Fristdauer gibt es keine starren Zeiträume, die Angemessenheit richtet sich stattdessen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Durch die Fristsetzung soll dem Steuerpflichtigen verdeutlicht werden, dass eine Nichteinhaltung spürbare Konsequenzen nach sich ziehen kann. Der Steuerpflichtige wird zu einer zeitnahen Mit­wirkung angehalten.

Sofern die Voraussetzungen für die Verhängung eines Verzögerungsgeldes erfüllt sind, hat die Finanzverwaltung ein zweifaches Ermessen. Zum einen ist sie nicht verpflichtet, ein Verzögerungsgeld festzusetzen, selbst wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Sie wird zunächst prüfen, ob die Verhängung tatsächlich zu dem gewünschten Ziel führt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung bei jedem Rückstand ein Verzögerungsgeld festsetzt. Zum anderen ermisst die Finanzverwaltung, in welcher Höhe ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird. Dabei beträgt die Mindestsumme des Verzögerungsgeldes 2.500 Euro. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Höhe des verhängten Ver­zögerungsgeldes verhältnismäßig ist. Nicht jede verzögerte Auskunftserteilung und nicht jede verzögerte Überlassung von Unterlagen rechtfertigt die Verhängung einer Strafe von mindestens 2.500 Euro.

take home

Der Bundesfinanzhof hat in einem Aussetzungsverfahren die erstmalige Fest­setzung eines Verzögerungsgeldes für zulässig erachtet, jedoch ernstliche Zweifel geäußert, ob die mehrfache Verhängung eines Verzögerungsgeldes wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben angeforderten Unterlagen verhängt werden darf. Ob das Verzögerungsgeld als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Gegen die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen und bei einer abweisenden Einspruchsentscheidung Klage vor dem Finanzgericht erheben.

HKP 3 / 2013

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe HKP 3 / 2013.
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