Verzögerungsgeld
VerzögerungsgeldStrafmaßnahmen vorbeugenDas Verzögerungsgeld ist ein Sanktionsmittel der Finanzverwaltung, das bei der steuerlichen Außenprüfung von Bedeutung ist. Es kann insbesondere dann verhängt werden, wenn der Steuerpflichtige im Zuge einer steuerlichen Außenprüfung seinen Mitwirkungspflichten nicht in angemessener Weise nachkommt. Die Höhe des Verzögerungsgeldes kann durch die Finanzverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen 2.500 Euro und 250.000 Euro festgesetzt werden.
Bei ärztlichen Steuerpflichtigen kommt die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes insbesondere dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen oder zur Erteilung von Auskünften nicht in angemessener Frist nachkommt. Sofern die Voraussetzungen für die Verhängung eines Verzögerungsgeldes erfüllt sind, hat die Finanzverwaltung ein zweifaches Ermessen. Zum einen ist sie nicht verpflichtet, ein Verzögerungsgeld festzusetzen, selbst wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Sie wird zunächst prüfen, ob die Verhängung tatsächlich zu dem gewünschten Ziel führt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung bei jedem Rückstand ein Verzögerungsgeld festsetzt. Zum anderen ermisst die Finanzverwaltung, in welcher Höhe ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird. Dabei beträgt die Mindestsumme des Verzögerungsgeldes 2.500 Euro. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Höhe des verhängten Verzögerungsgeldes verhältnismäßig ist. Nicht jede verzögerte Auskunftserteilung und nicht jede verzögerte Überlassung von Unterlagen rechtfertigt die Verhängung einer Strafe von mindestens 2.500 Euro. take home Der Bundesfinanzhof hat in einem Aussetzungsverfahren die erstmalige Festsetzung eines Verzögerungsgeldes für zulässig erachtet, jedoch ernstliche Zweifel geäußert, ob die mehrfache Verhängung eines Verzögerungsgeldes wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben angeforderten Unterlagen verhängt werden darf. Ob das Verzögerungsgeld als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Gegen die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen und bei einer abweisenden Einspruchsentscheidung Klage vor dem Finanzgericht erheben. |
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