Recht auf Einsicht in Behandlungsunterlagen
Recht auf Einsicht in BehandlungsunterlagenMit Sorgfalt ans WerkFast jeder Tierbesitzer war mit seinem Tier bereits einmal beim Tierarzt zur Behandlung. In der Regel geht alles gut. Wenn dem Tierarzt jedoch einmal ein Fehler unterläuft, stellt sich die Frage, ob dem Patientenbesitzer ein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen zusteht. Die Aufzeichnungen des Tierarztes können in einem Regressprozess aufgrund eines vermeintlichen Behandlungsfehlers für beide Seiten aus Beweiszwecken von erheblicher Bedeutung sein. Behandlungsfehler Nach Rechtsprechung des Landgerichts (LG) Oldenburg aus dem Jahre 2007 (AZ. 17 O 2647/06) hat bei der Tierarzthaftung der Geschädigte wie bei der allgemeinen Arzthaftung in der Regel sowohl den Behandlungsfehler als auch den Ursachenzusammenhang zwischen diesem und dem Schaden zu beweisen. Wie in der Humanmedizin führt jedoch auch in der Veterinärmedizin die Annahme eines groben Behandlungsfehlers grundsätzlich zu einer Beweiserleichterung für den geschädigten Tierhalter, in der Regel in Form einer Umkehr der Beweislast. In einem solchen Fall sind die Beweisregeln des Haftungsrechts der Humanmedizin anzuwenden (Oberlandgericht (OLG) Frankfurt a.M. AZ. 8 U 118/10). Es obliegt dann dem Tierarzt nachzuweisen, dass sich eine fehlerhafte Behandlung nicht kausal ausgewirkt hat. Ein solcher grober Behandlungsfehler liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshof (BGH) aus dem Jahre 2007 vor, wenn ein medizinisches Fehlverhalten gegeben ist, das aus objektiver medizinischer Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt „schlechterdings nicht unterlaufen darf“. Beide Vertragsparteien können daher in der Regel nur durch die Vorlage der tierärztlichen Dokumentation einen entsprechenden und für sie günstigen Beweis erbringen. Pflicht zur Dokumentation Besteht daher für den Tierarzt eine gesetzliche Verpflichtung zur Dokumentation? Tierarzt und Patient schließen zur Behandlung des Tieres einen Behandlungsvertrag. Aus diesem ergibt sich neben der Hauptpflicht der Behandlung des Tieres auch die Nebenpflicht, eine Dokumentation über die wesentlichen medizinischen Aspekte der Behandlung zu führen. In der Dokumentation muss aufgeführt sein, was diagnostiziert und wie das Tier behandelt wurde. In der Gestaltung und dem Umfang ist der Tierarzt jedoch grundsätzlich frei. Es genügt nach Ansicht des OLG München aus dem Jahre 2002 (AZ. 21 U 5832/00) die Aufzeichnung in Stichworten, sodass sie ein Nachbehandler aufnehmen und die Behandlung weiterführen kann, ohne Irrtümern zu erliegen. Darüber hinaus ist der Tierarzt aus dem Behandlungsvertrag auch dazu verpflichtet, neben einer sorgfältigen, den Regeln der Veterinärmedizin entsprechenden Erhebung des Krankheitsbildes eine hierauf beruhende Beratung des Tierhalters hinsichtlich der in Betracht kommenden veterinärmedizinischen Maßnahmen durchzuführen (OLG Stuttgart AZ. 14 U 26/94). Recht zur Einsichtnahme? Im Jahre 2005 hatte das Amtsgericht (AG) Bad Hersfeld u.a. diese Frage zu entscheiden (AZ. 10 C 766/05). Es entschied hierbei, dass der Behandlungsvertrag auch das Recht beinhalte, Einsicht in die tierärztlichen Unterlagen zu nehmen. Das Recht besteht für den Tierhalter auch während eines laufenden Prozesses auf Schadensersatz gegen den Tierarzt. Das Recht auf Einsichtnahme folgt dabei aus den Regelungen der §§ 810, 811, 242 BGB, die zudem genau normieren, wo die Einsicht zu erfolgen hat. Sie hat an dem Ort zu erfolgen, an dem sich die Dokumente befinden, wobei jedoch jeder Vertragspartner die Vorlegung an einem anderen Ort verlangen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kosten hat dabei derjenige zu tragen, der die Vorlage beantragt. Die Vorlage der Dokumentation kann jedoch so lange verweigert werden, bis die Kosten ausgeglichen wurden. Recht zur Nachbesserung Wenn es einmal doch zu einer Schlecht- oder gar Falschbehandlung gekommen ist, stellt sich die Frage, ob der Tierarzt ein Recht zur Nachbehandlung besitzt. Aufgrund des dann gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen Patientenbesitzer und Tierarzt ist regelmäßig der Tierhalter nicht dazu verpflichtet, dem Tierarzt eine Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Das schuldrechtliche System wird durch das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient modifiziert. Wenn dieses Verhältnis aufgrund der vorhergehenden Behandlungen nachhaltig gestört ist, ist es dem Patientenbesitzer nicht zumutbar, sein Tier erneut in die Behandlung des betreffenden Arztes zu begeben, da das Vertrauen des Patientenbesitzers Grundlage und zugleich Maßstab der ärztlichen Pflichten ist. Auch das Verhältnis des Tierhalters zu dem behandelnden Veterinärmediziner ist daher von einem besonderen Vertrauensverhältnis gekennzeichnet, ohne dass eine erfolgreiche Behandlung nicht erfolgen wird. take home Man sollte die Dokumentation mit Sorgfalt erstellen, da sie regelmäßig dazu geeignet ist, die Richtigkeit der Behandlungsleistung zu beweisen. Im Zweifelsfalle sollte man dennoch das Gespräch mit dem Patientenbesitzer suchen, da hierdurch Missverständnisse ausgeräumt und letztlich langwierige Gerichtsprozesse vermieden werden können. |
HKP 5 / 2014Das komplette Heft zum kostenlosen Download finden Sie hier: zum Download Der Autor:Weitere Artikel online lesen |
|||
|