Was Sie über Bewertungsportale wissen sollten
Was Sie über Bewertungsportale wissen solltenNie wieder in diese Praxis!Im Internet wird tagtäglich vieles bewertet: Produkte, Hotels, Lehrer und zunehmend ebenso tierärztliche Leistungen. Neben reinen Bewertungsportalen wie „Jameda“, in denen der Nutzer Schulnoten für Behandlung, Wartezeit, Freundlichkeit und weitere Kriterien vergeben kann, bietet beispielsweise auch der Dienst „Google+ Local“ die Möglichkeit, Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Besuch beim Tierarzt öffentlich zu teilen. Wer überdurchschnittliche Beurteilungen erhält, darf sich eines positiven Werbeeffekts für die Praxis sicher sein, doch im Falle negativer Bewertungen wächst schnell die Befürchtung, potenzielle oder treue Kunden könnten abgeschreckt werden. Zudem kommt es nicht selten vor, dass Tierärzte anlässlich solcher Einträge mit Unwahrheiten oder gar abwertenden Äußerungen konfrontiert werden. Die Beantwortung der Frage, ob und wie schnellstmöglich eine Löschung zu erreichen ist, hängt zum einen vom Inhalt und zum anderen davon ab, ob der Bewertende dem betroffenen Tierarzt bekannt ist. Kann ich eine Löschung erreichen? Bei der Prüfung des Inhalts einer Bewertung ist die Differenzierung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen von besonderer Bedeutung. Für eine Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Aussage einer Kontrolle auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Im Hinblick auf Meinungsäußerungen oder Werturteile trifft dies nicht zu, da sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen. Eine Tatsachenbehauptung wäre zum Beispiel die Äußerung „das Medikament darf bei Katzen während der Laktation nicht angewendet werden“. Ein Werturteil stellt dagegen die Aussage „in der Praxis fühlte ich mich nicht gut aufgehoben“ dar. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil unwahre Tatsachenbehauptungen einen Anspruch auf Löschung begründen, Werturteile hingegen durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sind und ihre Grenze erst bei Schmähkritik oder Formalbeleidigungen finden. Gegen wen gehe ich vor? Sofern der Eintrag zwar anonym erfolgt ist, aber Details zu der vorgenommenen Behandlung enthält, kann der Tierarzt aufgrund dieser meist rekonstruieren, welcher Tierhalter die Bewertung verfasst hat, sodass diesem gegenüber ein Anspruch auf Löschung geltend gemacht werden kann. Auch das Portal selbst ist als Anspruchsgegner in Betracht zu ziehen, denn es ist genau wie der Verfasser einer Bewertung verpflichtet, einen Eintrag zu löschen, der falsche Tatsachenbehauptungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhaltet. Ist der Verfasser nicht bekannt, so besteht gerade bei nachweislich falschen und abwertenden Behauptungen oft der Wunsch zu erfahren, wer dahinter steckt. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch mit Urteil vom 01.07.2014 (Az. VI ZR 345/13), dass ein Anspruch auf Herausgabe der Daten des anonym bewertenden Nutzers gegen den Betreiber eines Bewertungsportals grundsätzlich nicht gegeben ist. Um dennoch an die Daten zu gelangen, kann Strafanzeige gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Bewertung geeignet ist, einen Straftatbestand wie z.B. Beleidigung oder Verleumdung zu erfüllen. Habe ich ein „Profil wider Willen“ hinzunehmen? Auch mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof jüngst zu beschäftigen. Wer seine Daten selbst nicht bei einem Bewertungsportal hinterlegt hat, wundert sich bisweilen, ob er es hinnehmen muss, dass seine Daten dort erscheinen und Bewertungen abgegeben werden können. Er muss, so die Entscheidung der Richter (Urteil vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13). Soweit es um Daten wie die Adresse und den Tätigkeitsbereich geht, sind diese ohnehin öffentlich verfügbar. Daher vertritt das Gericht die Ansicht, das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung überwiege nicht gegenüber dem Recht des Betreibers eines Bewertungsportals auf Kommunikationsfreiheit. take home Die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung zeigt, dass Meinungs- und Kommunikationsfreiheit einen hohen Rang genießen und auch Tierärzte sich einer öffentlichen Beurteilung stellen müssen. Wo allerdings Unwahrheiten verbreitet oder das Persönlichkeitsrecht verletzende Inhalte publiziert werden, gilt es schnell zu handeln, um einen Schaden für die Praxis abzuwenden. Neben der Meldung des Problems bei dem Betreiber oder dem Verfassen eines eigenen, sachlichen Kommentars, kann gerade in extremen Fällen ein juristisches Vorgehen angebracht sein. Nur die Methode eines Pizzabäckers, der eine negative Bewertung erhielt, ist nicht zu empfehlen: Er sperrte den unzufriedenen Kunden in seinen Lagerraum – und wurde dafür vom Amtsgericht Göttingen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. |
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