Konkurrenz belebt das Geschäftoder: Welchen wettbewerbsrechtlichen Grenzen unterliegt eine Tierarztpraxis?
Für Tierärzte sind die Möglichkeiten, sich über Werbung am Markt zu positionieren, in der Vergangenheit verstärkt liberalisiert worden. Sandra C. Linnemann weist auf einige Rechtsvorschriften hin, die nach wie vor existieren und klare wettbewerbsrechtliche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Maßgebend ist hier zunächst das UWG, das dem Schutz der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb dient. Besonderes Augenmerk gilt § 4 und § 5 UWG, welche verdeutlichen, wann eine geschäftliche Handlung unlauter bzw. irreführend und damit verboten ist. Die Rechtsprechung hat einen Verstoß u.a. in folgenden Fällen bejaht:
- Auftreten eines Tierarztes unter www.tierar - Bezeichnung einer Tierarztpraxis als „Gesundheitszentrum für Kleintiere“, obwohl sie gegenüber einer Durchschnittspraxis keine deutlich gesteigerte sachliche sowie personelle Ausstattung besitzt (LG Passau, Urt. v. 22.02.07-Az: 1HK O 60/06). - Betrieb eines Onlineversandhandels für Spezialfutter durch einen Tierarzt unter der Angabe „Tierapotheke“ sowie die Verwendung des Slogans „Ihre 24 h Internet Tierapotheke“ – hier mangelte es an einer vorhandenen Apotheken-Erlaubnis (LG Ulm, Urt. v. 30.01.09-Az: 11 O 65/08 KfH). Berufsspezifische Regelungen Gleichfalls können auch Verstöße außerhalb des UWG zu einer Wettbewerbsverletzung führen. Bedeutsam sind u.a. Verstöße gegen wettbewerbsrelevante Vorschriften der tierärztlichen Berufsordnung wie etwa das Verbot des anpreisenden Auftretens. Zudem stellt die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) eine sog. Marktverhaltensregel dar (§ 4 Nr. 11 UWG). Gemäß § 2 GOT bemisst sich die Gebührenhöhe nach dem 1-Fachen bis 3-Fachen des Gebührensatzes, sodass ein Unterschreiten des Mindestsatzes wettbewerbswidrig sein dürfte. Dies gilt umso mehr, da § 11 der Musterberufsordnung der Bundestierärztekammer beinhaltet, dass eine Berechnung von Gebühren unterhalb des Einfachsatzes unzulässig ist. Heilmittelwerbegesetz (HWG) Speziell im Gesundheitswesen definiert das HWG den werberechtlichen Rahmen für die Anpreisung von Arznei- und anderen Heilmitteln oder auch Medizinprodukten. Zentrale Normen sind § 3 und § 11 HWG, unter deren Berücksichtigung es sich generell verbietet, den Eindruck zu erwecken, dass ein therapeutischer Erfolg mit Sicherheit zu erwarten ist. Auch sind suggestive Werbemethoden außerhalb der Fachkreise untersagt. Hierunter fallen z.B. Werbemaßnahmen mit Heilmitteln oder auch Medizinprodukten. Zentrale Normen sind § 3 und § 11 HWG, unter deren Berücksichtigung es sich generell verbietet, den Eindruck zu erwecken, dass ein therapeutischer Erfolg mit Sicherheit zu erwarten ist. Auch sind suggestive Werbemethoden außerhalb der Fachkreise untersagt. Hierunter fallen z.B. Werbemaßnahmen mit - Angaben, dass die Behandlung tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen ist, - der Wiedergabe von Krankheitsgeschichten, - Preisausschreiben oder Verlosungen. Dementsprechend verbot das LG Berlin im Jahr 2006 durch einstweilige Verfügung einer eine Tierarztpraxis betreibenden GmbH die Ankündigung oder Durchführung der Verlosung eines „Gesundheitschecks“ unter dem Motto „Gewinnen Sie mit … einen Gesundheitscheck für Ihr Haustier! Alle Gewinner werden von uns persönlich benachrichtigt!“ |
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