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Konkurrenz belebt das Geschäft

Konkurrenz belebt das Geschäft

oder: Welchen wettbewerbsrechtlichen Grenzen unterliegt eine Tierarztpraxis?

Für Tierärzte sind die Möglichkeiten, sich über Werbung am Markt zu positionieren, in der Vergangenheit verstärkt liberalisiert worden. Sandra C. Linnemann weist auf einige Rechtsvorschriften hin, die nach wie vor existieren und klare wettbewerbsrechtliche
Grenzen für die Tierarztpraxis ziehen.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Maßgebend ist hier zunächst das UWG, das dem Schutz der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb dient. Besonderes Augenmerk gilt § 4 und § 5 UWG, welche verdeutlichen, wann eine geschäftliche Handlung unlauter bzw. irreführend und damit verboten ist. Die Rechtsprechung hat einen Verstoß u.a. in folgenden Fällen bejaht:

- Auftreten eines Tierarztes unter www.tierarztnotdienst-bochum.de / „Tierarzt- Notdienst: ganztägig zu erreichen unter 0180-11…0“ / „Sammelnummern tierärztlicher Notdienste“. Dies, weil eine einzelne Praxis nicht dem Bild eines Notdienstes im Sinne eines praxisübergreifenden Zusammenschlusses von Tierärzten sowie dem Ziel, auch zu ungünstigen Zeiten die tiermedizinische Versorgung sicherzustellen, gerecht wird (OLG Hamm, Urt. v. 09.08.05-Az: 4 U 51/05).

- Bezeichnung einer Tierarztpraxis als „Gesundheitszentrum für Kleintiere“, obwohl sie gegenüber einer Durchschnittspraxis keine deutlich gesteigerte sachliche sowie personelle Ausstattung besitzt (LG Passau, Urt. v. 22.02.07-Az: 1HK O 60/06).

- Betrieb eines Onlineversandhandels für Spezialfutter durch einen Tierarzt unter der Angabe „Tierapotheke“ sowie die Verwendung des Slogans „Ihre 24 h Internet Tierapotheke“ – hier mangelte es an einer vorhandenen Apotheken-Erlaubnis (LG Ulm, Urt. v. 30.01.09-Az: 11 O 65/08 KfH).

Berufsspezifische Regelungen

Gleichfalls können auch Verstöße außerhalb des UWG zu einer Wettbewerbsverletzung führen. Bedeutsam sind u.a. Verstöße gegen wettbewerbsrelevante Vorschriften der tierärztlichen Berufsordnung wie etwa das Verbot des anpreisenden Auftretens. Zudem stellt die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) eine sog. Marktverhaltensregel dar (§ 4 Nr. 11 UWG). Gemäß § 2 GOT bemisst sich die Gebührenhöhe nach dem 1-Fachen bis 3-Fachen des Gebührensatzes, sodass ein Unterschreiten des Mindestsatzes wettbewerbswidrig sein dürfte. Dies gilt umso mehr, da § 11 der Musterberufsordnung der Bundestierärztekammer beinhaltet, dass eine Berechnung von Gebühren unterhalb des Einfachsatzes unzulässig ist.

Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Speziell im Gesundheitswesen definiert das HWG den werberechtlichen Rahmen für die Anpreisung von Arznei- und anderen Heilmitteln oder auch Medizinprodukten. Zentrale Normen sind § 3 und § 11 HWG, unter deren Berücksichtigung es sich generell verbietet, den Eindruck zu erwecken, dass ein therapeutischer Erfolg mit Sicherheit zu erwarten ist. Auch sind suggestive Werbemethoden außerhalb der Fachkreise untersagt. Hierunter fallen z.B. Werbemaßnahmen mit Heilmitteln oder auch Medizinprodukten. Zentrale Normen sind § 3 und § 11 HWG, unter deren Berücksichtigung es sich generell verbietet, den Eindruck zu erwecken, dass ein therapeutischer Erfolg mit Sicherheit zu erwarten ist. Auch sind suggestive Werbemethoden außerhalb der Fachkreise untersagt. Hierunter fallen z.B. Werbemaßnahmen mit

- Angaben, dass die Behandlung tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen ist,

- der Wiedergabe von Krankheitsgeschichten,

- Preisausschreiben oder Verlosungen.

Dementsprechend verbot das LG Berlin im Jahr 2006 durch einstweilige Verfügung einer eine Tierarztpraxis betreibenden GmbH die Ankündigung oder Durchführung der Verlosung eines „Gesundheitschecks“ unter dem Motto „Gewinnen Sie mit … einen Gesundheitscheck für Ihr Haustier! Alle Gewinner werden von uns persönlich benachrichtigt!“

www.bfshealthfinance.de

HKP 5 / 2009

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe HKP 5 / 2009.
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Dr. Birte Reinhold, ICHTHYOL-GESELLSCHAFT
„Endlich hat sich hundkatzepferd zum Fachmagazin für den Tierarzt entwickelt. In der Ausgabe 03/12 fielen neben informativen Neuigkeiten aus dem Praxisbereich und den lustigen Nachrichten aus der Tierwelt viele anspruchsvolle und praxisrelevante Fachartikel in einem ungewöhnlich anschaulichen und erfrischenden Design auf. Auch ein Fachmagazin kann unterhaltsam sein und taugt somit auch nach einem anstrengenden Arbeitstag noch zur Feierabendlektüre im Gartenstuhl. Gefällt mir!“
Prof. Dr. Arwid Daugschies, Universität Leipzig, Veterinärmedizinische Fakultät – VMF
„hundkatzepferd serviert dem Leser den aktuellen Wissensstand in leicht verdaulicher Form. In Zeiten einer erdrückenden Informationsflut tut es gut, wenn solides Wissen auch in erfrischend entspannter Art angeboten wird.“
Dr. Anja Stahn ( Leitung der Geschäftseinheit VET in Europa und Middle East bei der Alere )
Die hundkatzepferd begleitet mich nun schon seit einigen Jahren. Nach wie vor begeistern mich
die Aufmachung, der fachliche und informative Inhalt sowie und die beeindruckenden Fotos des
Fachmagazins. Ganz deutlich ist seit einigen Monaten eine noch stärkere Ausrichtung auf die Belange
und Interessen der Tierärzteschaft zu erkennen. Dies ist sehr erfreulich. Das Magazin gehört in jede
Praxis und sollte unterhaltsame „Pflichtlektüre“ für das ganze Praxisteam sein.