23.11.2024 06:33 - Über uns - Mediadaten - Impressum & Kontakt - succidia AG - Partner
Praxis-PKW

Praxis-PKW

Schnäppchen oder Ärgernis ?

Für viele ist alles klar: Der Selbstständige fährt auf Kosten des Staates ein teures Auto. Schließlich kann er sämtliche Kosten von der Steuer absetzen. Wie verhält es sich aber in Wirklichkeit mit dem Praxisfahrzeug? Matthias Knäble klärt auf.

Schafft man den PKW privat an oder kauft die Praxis?

Eine Frage, die der Steuerberater häufig hört. Dabei ist die Wahl zwischen den beiden Varianten in vielen Fällen gar nicht gegeben. Das Verhältnis der Nutzung des Fahrzeugs für private und berufliche Zwecke ist entscheidend:

- Nutzung des Fahrzeugs zu weniger als 10 % für die Praxis: Hier ist eine Zuordnung zur Praxis nicht möglich. Das Fahrzeug wird zwingend als Privatvermögen behandelt. Der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten oder den laufenden Kosten ist nicht möglich. Anhand einfacher Aufzeichnungen werden die für die Praxis gefahrenen Kilometer mit jeweils 30 Cent angesetzt.

- Nutzung des Fahrzeugs zu 10 % bis 50 % für die Praxis: Hier besteht ein echtes Wahlrecht. Man kann den PKW dem Privatvermögen zuordnen, dann erfolgt ebenfalls eine Abrechnung der Praxiskilometer mit jeweils 30 Cent. Bei einer Zuordnung zur Praxis werden die Kosten im Verhältnis Privat/ Praxis aufgeteilt. In diesen Fällen ist es lohnenswert, rechnerisch die Varianten gegenüberzustellen.

- Nutzung des Fahrzeugs zu mehr als 50 % für die Praxis: Hier wird der PKW zwingend der Praxis zugeordnet. Dieser regelmäßig in Fahrpraxen anzutreffende Fall wirkt sich steuerlich wie folgt aus:

Sofern auch private Fahrten mit dem Fahrzeug durchgeführt werden, werden diese Fahrten steuerlich berücksichtigt. Dies geschieht entweder anhand der sogenannten 1%-Regelung oder durch Kostenaufteilung mittels Fahrtenbuch.

Beispiel

Eine Tierärztin erwirbt am 01. Januar 2009 ein neues Fahrzeug für 30.000 Euro netto. Sie fährt für ihre Pferdepraxis jährlich 25.000 km; privat fährt sie 5.000 km. Das Fahrzeug hat einen Bruttolistenneupreis in Höhe von 40.000 Euro. Die jährlichen Kosten
betragen netto 5.000 Euro. Fahrten Wohnung/Praxis fallen nicht an. Zur Vereinfachung bleibt die Umsatzsteuer außer Betracht.

1% - Regelung

Gewinnerhöhung um 4.800 Euro pro Jahr (12 x 1 % des Bruttolistenpreises). Damit werden im Ergebnis nur 5.200 Euro (52 %) der Gesamtkosten steuerlich berücksichtigt.

Fahrtenbuchregelung

Privater Anteil: 16,67 %. Damit werden 8.333 Euro der Gesamtkosten steuerlich anerkannt. Es wirken sich bei Anwendung der Fahrtenbuchregelung demnach 3.133 Euro zusätzlich als Paxisausgabe aus. Unterstellt man bei der Tierärztin einen Steuersatz von 35 %, ist dies ein jährlicher Vorteil im Vergleich zur 1 %-Regelung von 1.096,55 Euro.
Dieser Vorteil muss allerdings hart erarbeitet werden. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllt folgende Kriterien:

- Zeitnahe Führung
- Geschlossene Form (Buchform)
- Datum
- Reiseziel
- Aufgesuchter Patientenbesitzer und Zweck des Einsatzes
- Kilometerstand bei Beendigung der Fahrt
- Eine Zusammenfassung bei Fahrpraktikern ist möglich (Besuch mehrere Besitzer nacheinander), dann wird unter Nennung aller
- Besitzer eine Gesamtreise eingetragen
- Privatfahrten werden nur mit Kilometerangaben eingetragen, eine genaue Benennung ist nicht erforderlich

Weitere Möglichkeiten und Besonderheiten des Praxis-PKWs:

Sofern Sie einen weiteren (privaten) PKW besitzen, bietet sich eine ausschließliche Praxisnutzung des Praxis-PKWs an. Es werden dann keine Gewinnhinzurechnungen erfolgen. Ein Nachweis gelingt hierbei grundsätzlich nur über die Führung eines Fahrtenbuches. Eine Ausnahme kann bei einem für Privatfahrten ungeeigneten Fahrzeug bestehen. So ist es denkbar, dass ein mit Autoapotheke hochgerüstetes Fahrzeug, das durch häufigen Hundetransport ein unerträgliches Raumklima aufweist, als ungeeignet anzusehen ist. Sofern Sie in diesem Fall ein anderes Fahrzeug zur Verfügung haben und dies auch tatsächlich ausschließlich für private Fahrten einsetzen, lohnt die Absprache mit dem Finanzamt. Dies sollte unbedingt im Vorfeld der Steuererklärung abgeklärt werden, ansonsten drohen bei einer Betriebsprüfung unangenehme Steuernachzahlungen.
Wird das Praxisfahrzeug bei einer privaten Gelegenheit entwendet, so kann daraus kein steuerliches Kapital gezogen werden. Auf dem Schaden bleiben Sie privat sitzen. Dies ist für den Fall eines Arztes, dem während eines Weihnachtsmarktbesuches sein Fahrzeug entwendet wurde, vom Bundesfinanzhof ausgeurteilt worden. Auch aus anderen Gründen bietet sich daher ein Weihnachtsmarktbesuch ohne PKW an.
Eine weitere steuerliche Stilblüte sind sogenannte Luxusautos. Eine wenig bekannte Regelung des Einkommensteuergesetzes lässt eine Beschränkung von Praxisausgaben zu, wenn sie als „unangemessen“ anzusehen sind. Grundsätzlich wird die Wahl des Fahrzeuges bei Selbstständigen nicht auf seine Angemessenheit hin überprüft. Im Fall eines Mediziners, der einen Mercedes 500 C und einen Mercedes 600 SL Roadster in seinem Praxisvermögen hielt, war für das Finanzamt und das Finanzgericht Saarland allerdings der Bogen überspannt. Man begrenzte mit schmerzhafter Steuerwirkung den Abzug der Kosten.
Insgesamt entspricht die Behandlung des Praxis-PKWs dem deutschen Steuerrecht. Es ist ein komplexes Thema, das noch um Themen wie Entscheidungen zwischen Leasing und Kauf, umsatzsteuerliche Überlegungen, Überlassung an Mitarbeiter oder mitarbeitende Ehegatten etc. angereichert wird. Zumindest bei geplanten Anschaffungen lohnt daher die Einholung des Rates Ihres Steuerberaters.

mknaeble@betrieb-steuern.de

HKP 6 / 2009

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe HKP 6 / 2009.
Das komplette Heft zum kostenlosen Download finden Sie hier: zum Download

Der Autor:

Weitere Artikel online lesen

Dr. Birte Reinhold, ICHTHYOL-GESELLSCHAFT
„Endlich hat sich hundkatzepferd zum Fachmagazin für den Tierarzt entwickelt. In der Ausgabe 03/12 fielen neben informativen Neuigkeiten aus dem Praxisbereich und den lustigen Nachrichten aus der Tierwelt viele anspruchsvolle und praxisrelevante Fachartikel in einem ungewöhnlich anschaulichen und erfrischenden Design auf. Auch ein Fachmagazin kann unterhaltsam sein und taugt somit auch nach einem anstrengenden Arbeitstag noch zur Feierabendlektüre im Gartenstuhl. Gefällt mir!“
Prof. Dr. Arwid Daugschies, Universität Leipzig, Veterinärmedizinische Fakultät – VMF
„hundkatzepferd serviert dem Leser den aktuellen Wissensstand in leicht verdaulicher Form. In Zeiten einer erdrückenden Informationsflut tut es gut, wenn solides Wissen auch in erfrischend entspannter Art angeboten wird.“
Dr. Anja Stahn ( Leitung der Geschäftseinheit VET in Europa und Middle East bei der Alere )
Die hundkatzepferd begleitet mich nun schon seit einigen Jahren. Nach wie vor begeistern mich
die Aufmachung, der fachliche und informative Inhalt sowie und die beeindruckenden Fotos des
Fachmagazins. Ganz deutlich ist seit einigen Monaten eine noch stärkere Ausrichtung auf die Belange
und Interessen der Tierärzteschaft zu erkennen. Dies ist sehr erfreulich. Das Magazin gehört in jede
Praxis und sollte unterhaltsame „Pflichtlektüre“ für das ganze Praxisteam sein.