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Abschreibungen bei PC und Zubehör

Abschreibungen bei PC und Zubehör

Absetzen – aber richtig!

Computer und das entsprechende Zubehör wie Tastatur, Maus und Monitor sind bewegliche Wirtschaftsgüter, die soweit sie betrieblich oder beruflich genutzt werden, steuerlich abzugsfähig sind. Bewegliche Wirtschaftsgüter werden, sofern sich die Nutzung erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, über die gewöhnliche Nutzungsdauer in gleichen Jahresbeträgen abgeschrieben.

Die Nutzungsdauer für Computer beträgt 36 Monate, beginnend mit dem Monat des Erwerbs. Dabei bilden Computer, Monitor, Tastatur, Maus und Verkabelung eine Nutzungseinheit, da diese Gegenstände nur gemeinsam genutzt werden können. Die Kosten für einen Computer nebst Zubehör sind somit nicht im Jahr der Anschaffung vollständig steuerlich abzugsfähig, sondern nur anteilig. Dagegen sind Drucker, Scanner sowie eine externe Festplatte für die Nutzung des Computers nicht zwingend notwendig und somit gehören sie nicht zur Nutzungseinheit des Computers. Es handelt sich um einzelne Wirtschaftsgüter, die gesondert von der Computeranlage über 36 Monate abgeschrieben werden. Diese Grundsätze gelten auch, wenn z.B. in einer Arztpraxis eine Computeranlage mit mehreren Arbeitsplätzen, mehreren Druckern etc. eingerichtet wird. Die gesamte Computeranlage sowie die Drucker werden dann über einen Zeitraum von 36 Monaten steuerlich abgeschrieben.

410-Euro-Grenze

Ausnahmsweise können die Kosten für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern im Jahr des Erwerbs sofort voll abgeschrieben werden. Dies setzt voraus, dass es sich um abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungs­kosten jeweils 410 Euro netto (d.h. ohne Vor- bzw. Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Es handelt sich dann jeweils um ein so­genanntes geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG). Betragen die Kosten für eine Computeranlage einschließlich Monitor, Maus und Tastatur nicht mehr als 410 Euro netto, so handelt es sich insgesamt um ein geringwertiges Wirtschaftsgut und die Kosten sind im Jahr der Anschaffung steuerlich in vollem Umfang abzugsfähig. Ebenso ist ein Notebook steuerlich im Jahr der Anschaffung vollständig absetzbar, wenn dieses insgesamt nicht mehr als 410 Euro netto kostet. Drucker, Scanner und externe Festplatten sind Zubehörgegenstände, die nicht selbstständig ohne Computer nutzbar sind, sodass sie keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind, selbst dann nicht, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als 410 Euro netto betragen oder sie mit einem Notebook genutzt werden, das nicht mehr als 410 Euro netto kostet. Sie sind daher über die gewöhnliche Nutzungsdauer von 36 Monaten abzuschreiben. Dagegen können sogenannte Kombigeräte, bestehend aus Drucker, Scanner, Kopierer und Fax, geringwertige Wirtschaftsgüter sein, sofern die Anschaffungskosten nicht mehr als 410 Euro betragen. Diese Geräte sind selbstständig ohne Computer nutzbar, so z.B. als Fax oder als Kopierer.

take home

Arztpraxen können Computer und ­Zubehör auch als Computeranlage über einen Zeitraum von 36 Monaten steuerlich abgeschrieben. Dabei muss auf die 410-Euro-Grenze geachtet werden.

Stichwörter:
Computer, Wirtschaftsgüter,

HKP 8 / 2014

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