Abmahnfalle auch für Tierärzte
Nahezu jeder Selbstständige bewirbt seine Tätigkeit heutzutage im Internet. Altbekannt ist, dass im Telemediengesetz „Allgemeine Informationspflichten“ eines Diensteanbieters geregelt werden. Nach § 5 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien dort aufgezählte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Dies beinhaltet zunächst die eigene Homepage. Dabei ist auch eine bloße Werbung für Waren oder wie hier Dienstleistungen ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten als Telemediendienst anzusehen (so mehrfach u.a. das OLG Frankfurt und das OLG Düsseldorf) unabhängig davon, ob für die Nutzung der Internetseite ein Entgelt erhoben wird (§ 1 Abs. 1 S. 2 TMG).
Das OLG Düsseldorf hat zudem in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass jedes Bereitstellen von geschäftlichen Informationen im Internet – auch auf Portalen wie mobile.de, baumaschinen.com oder facebook – von dieser Impressumspflicht umfasst ist. Diese Rechtsprechung wird sich zwanglos auch auf Portale wie ehorses oder rimondo übertragen lassen mit der Folge, dass Unternehmer, die sich dort präsentieren oder Pferde per Anzeige zum Verkauf anbieten, ein Impressum vorhalten müssen. Diese Impressumspflicht der Werbenden auf Portalseiten, die der Nutzer (weitgehend) selbst gestalten kann, ist darauf aufbauend mittlerweile wohl als ständige Rechtsprechung (insb. des OLG Frankfurt, OLG Düsseldorf, LG Stuttgart, LG Frankfurt/Main, LG Berlin, etc.) anzusehen: Auch Nutzer von „Social Media“ und Portalen wie „facebook“ müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt. Gleiches wurde bislang für „eBay“ (OLG Karlsruhe, OLG Oldenburg, Brandenburgisches OLG, Kammergericht Berlin, OLG Frankfurt), „kanzlei-seiten.de“ (LG Stuttgart) und „Xing“ (LG Stuttgart) „google+“ (LG Berlin), aber nicht bei „foris.de“ und wohl – aufgrund Anerkenntnisses aber nicht aber in der Urteilsbegründung erwähnt – auch nicht bei „McAdvo“ (LG Stuttgart entschieden).
Abmahnungen
Da Verstöße gegen die Impressumspflichten von den meisten Gerichten als wettbewerbsrelevant angesehen werden, können alle Mitbewerber (Konkurrenten) derartige Verstöße abmahnen (lassen). Dies ist mit Anwalts- und ggf. Gerichtskosten verbunden und birgt das Risiko, im Wiederholungsfall Vertragsstrafen oder Ordnungsgelder zahlen zu müssen. Mitbewerber sind also jeweils untereinander Züchter, bundesweit werbende Tierkliniken, Ausbilder, Tierpensionen etc., soweit sie auf demselben räumlichen Markt auftreten. Ein Klempner, der bundesweit Aufträge annimmt, ist eben Konkurrent auch zu einem nur lokal arbeitenden Klempner. Allerdings gibt es auch Gerichte (OLG Hamburg, OLG Koblenz, LG München I, LG Dortmund), die derartige Verstöße zwar annehmen, sie aber in Einzelfällen als Bagatellverstöße einstufen, sodass dann keine Unterlassungs- oder Zahlungsansprüche bestehen oder bei „Baustellen“-Seiten schon keine Impressumspflicht annehmen (LG Düsseldorf). Der BGH hat bislang nur einmal (I ZR 228/03, Urteil vom 20.07.2006) zu diesem Fragenkreis Stellung genommen – allerdings sehr deutlich. Dass also das OLG Hamburg und das OLG Koblenz heute anders entscheiden würden, scheint recht klar. Die Entscheidungen des LG München I und des LG Dortmund sind vielleicht als Ausnahmen haltbar, denn sie stellten auf die geringe Nutzung der streitgegenständlichen Seite ab.
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take home
Wenn man einerseits den geringen Aufwand sieht, ein gesetzeskonformes Impressum auf den selbst verwalteten Internetseiten einzubauen und andererseits die drohenden Folgen, so erscheint es wirtschaftlich unsinnig, hier auf Ausnahmeentscheidungen oder Ähnliches zu hoffen. In jedem Fall ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Prozessvermeidung geeignet, sie muss aber korrekt formuliert sein. Nach der Abgabe darf keine Seite des Abgemahnten gegen die Erklärung verstoßen, da sonst empfindliche Vertragsstrafenzahlungen drohen. Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, Gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de.
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