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Investitionsabzugsbetrag

Nachweise erforderlich

Unternehmer können für geplante Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der Anschaffungsoder Herstellungskosten steuerstundend bilden. Dies setzt voraus, dass der Betrieb bestimmte Größenklassen einhält und der Unternehmer die Investition voraussichtlich innerhalb der folgenden drei Wirtschaftsjahre tätigt. Bei Unternehmen in der Gründungsphase war bisher nicht abschließend geklärt, ob für den Nachweis der Investitionsabsicht eine verbindliche Bestellung des beweglichen Wirtschaftsguts in einem Jahr vor der Betriebseröffnung vorliegen muss.

Unser höchstes Finanzgericht hat wie folgt geurteilt: Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages soll nach der Gesetzesbegründung die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessern, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützen und die Innovationsund Investitionskraft fördern, indem die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr ermöglicht wird, das vor der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes liegt. Dabei hat der Gesetzgeber nicht unterschieden, ob die Investition durch ein bestehendes Unternehmen oder durch ein Unternehmen in der Gründungsphase erfolgt. An die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages dürfen daher für ein Unternehmen in der Gründungsphase keine strengeren Anforderungen gestellt werden als bei bereits bestehenden Unternehmen. Die Finanzämter haben bisher für den Nachweis der Investitionsabsicht verlangt, dass der Unternehmer die wesentlichen Betriebsgrundlagen verbindlich bestellt hatte. Dem ist der Bundesfinanzhof nun entgegengetreten. Allerdings sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs trotzdem strenge Maßstäbe an den Nachweis der Investitionsabsicht anzulegen. Im entschiedenen Fall ging es um einen Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2007: Der Unternehmer beabsichtigte seit 2007 die Errichtung einer Photovoltaikanlage. Im Dezember 2007 erhielt er dafür den Kostenvoranschlag etwa 129.000 Euro und im Januar 2008 ein „Angebot/Auftragsbestätigung“ über 169.000 Euro. Diese Anlage bestellte der Unternehmer im Februar 2008. Sie wurde im April 2008 installiert. Die Schlussrechnung entspricht dem Angebot vom Januar und datiert vom April 2008. Das Gericht hat als entscheidend angesehen, dass der Unternehmer im Jahr 2007 einen Kostenvoranschlag eingeholt hat, sich umfassend beraten ließ, an einer Informationsveranstaltung teilgenommen hat und die Anlage von dem Lieferanten – der den Kostenvoranschlag erstellt hatte – in nahem zeitlichen Rahmen installieren ließ.

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Als Nachweis der Investitionsabsicht ist die alleinige Einholung eines Kostenvoranschlags in dem Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet werden soll, nicht ausreichend. Eine verbindliche Bestellung wird jedoch dann nicht benötigt, wenn andere Indizien vorliegen wie der Nachweis von Beratungsgesprächen und vor allem die zeitnahe Investition. Soweit die Investition unterbleibt, kann eine Steuerminderung keinesfalls erreicht werden, da der vorgenommene Investitionsabzug dann rückwirkend inklusive eines Zinszuschlages von 6 % pro anno zu korrigieren ist.

Stichwörter:
bewegliche Wirtschaftsgüter, Investitionsabzugsbetrag, Investitionsabsicht, Steuerminderung,

HKP 4 / 2013

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