Berufliche und private Nutzung von Kraftfahrzeugen
Berufliche und private Nutzung von Kraftfahrzeugen
Die einkommensteuerliche Behandlung des von einem selbstständig tätigen Arztes beruflich genutzten Kraftfahrzeugs hängt davon ab, ob das Fahrzeug zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört. Bei Fahrzeugen des Betriebsvermögens stellen sämtliche Aufwendungen Betriebsausgaben dar. Da jedoch Privatfahrten den Gewinn nicht mindern dürfen, ist eine sog. Nutzungsentnahme als Betriebseinnahme gegenzurechnen. Für deren Bewertung kommt entweder die pauschale 1 %-Methode oder die Fahrtenbuchmethode in Betracht. Ein Kraftfahrzeug gehört dann zum (steuerlich sog.) notwendigen Betriebsvermögen, wenn es zu mehr als 50 % beruflich genutzt wird. Dr. Jörg Schade und Detlef Gleitze stellen beide Möglichkeiten der Bewertung vor.
Verwendet der Arzt ein privates Fahrzeug für gelegentliche Praxisfahrten, gehört nur der betriebliche Kostenanteil zu den Betriebsausgaben. Er kann mit einem Kilometersatz von 0,30 EUR angesetzt werden. Bei Zuordnung des Kraftfahrzeugs zum notwendigen Betriebsvermögen trifft den Arzt die sog. objektive Beweislast, d. h., der Umfang der betrieblichen Nutzung ist darzulegen und glaubhaft zu machen. Jedoch muss hierfür nicht zwangsläufig ein Fahrtenbuch geführt werden. Für den Nachweis genügen z. B. Eintragungen im Terminkalender sowie einfache Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von i. d. R. drei Monaten. Dabei reicht es aus, wenn die betrieblich veranlassten Fahrten mit dem jeweiligen Anlass und der zurückgelegten Strecke sowie die Kilometerstände zu Beginn und am Ende des betrieblichen Abrechnungszeitraums aufgezeichnet werden. Keines gesonderten Nachweises bedarf es, wenn das Fahrzeug typischerweise überwiegend betrieblich genutzt wird, z. B. bei Ärzten, die in großem Umfang Hausbesuche machen oder wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis bereits mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung ausmachen.
1 %-Methode
Bei der 1 %-Methode bemisst sich der Entnahmewert für den Praxis-Pkw für jeden Kalendermonat der Nutzung mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises. Als Listenpreis gilt der auf volle 100 EUR abgerundete Listenpreis des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Listenpreise der Sonderausstattung. Die tatsächlichen Anschaffungskosten sind unerheblich. Nutzt der Arzt das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis, darf er maximal die Pendlerpauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Betriebsausgabe ansetzen. Die übersteigenden Aufwendungen sind nicht abziehbare Betriebsausgaben und dem Gewinn hinzuzurechnen. Der tatsächliche Aufwand spielt bei Anwendung der 1 %-Methode keine Rolle. Er wird typisierend pro Monat mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer ermittelt. Zur Vermeidung einer übertrieben hohen Steuerbelastung des Steuerpflichtigen (Übermaßbesteuerung) darf der mit der 1 %-Methode ermittelte pauschale Nutzungswert die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs nicht überschreiten (Kostendeckelung).
Fahrtenbuchmethode
Es bleibt dem Arzt unbenommen, die privat gefahrenen Kilometer und die darauf entfallenden Aufwendungen exakt zu ermitteln. Führt er diesen Einzelnachweis, kann er die Fahrtenbuchmethode beanspruchen. Hierzu müssen die betrieblich und privat gefahrenen Strecken und weitere Angaben in einem Fahrtenbuch täglich festgehalten werden. Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum genügen nicht. Wird das Fahrtenbuch verworfen, kommt die 1 %-Methode zum Ansatz. Allerdings führt nicht jede Unstimmigkeit bei den Eintragungen zur Versagung des Fahrtenbuchs. Kleinere Mängel bleiben ohne Folgen, wenn die Angaben insgesamt plausibel erscheinen. Die lt. Fahrtenbuch privat gefahrene Strecke, multipliziert mit den Aufwendungen je Kilometer, ergibt den anzusetzenden Entnahmewert.
Foto: © Dr. Jörg Schade
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