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Die Haltungserlaubnis für „gefährliche Hunde“

Tierärzte werden von besorgten Haltern sog. gefährlicher Hunde oft um Rat im Hinblick auf die Haltungserlaubnis befragt. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen obliegen den jeweiligen Bundesländern, daher gibt es diverse Gesetze/Verordnungen. Natascha Saliha Wagner beleuchtet für hundkatzepferd die jeweiligen Unterschiede, die mitunter gravierend sind, und die nicht immer eindeutigen Regelungen.

1. Die Grundsätze am Beispiel Nordrhein-Westfalen

Nach dem LHundG NRW wird die Gefährlichkeit der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier grundsätzlich vermutet. Die ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Haltung eines sog. gefährlichen Hundes wird erteilt, wenn u.a. folgende Kriterien erfüllt sind:

- Der volljährige Antragssteller muss zuverlässig sein, d.h., er darf z.B. in den letzten 5 Jahren nicht wegen Körperverletzung verurteilt worden sein.
- Er muss einen Nachweis über die erforderliche Sachkunde erbringen. Hierbei handelt es sich um den Sachkundetest für gefährliche Hunde, der ausschließlich vor dem zuständigen Veterinäramt abgelegt werden kann, nicht um den bei einem Tierarzt erworbenen Sachkundenachweis für große Hunde.
- Der Hund muss mit einem Chip versehen sein.
- Während die o.g. Voraussetzungen z.B. auch in Hamburg, Hessen, Berlin und Niedersachsen gelten, muss in NRW zusätzlich ein öffentliches Interesse an der Haltung des sog. gefährlichen Hundes bestehen. Ein solches wird angenommen, wenn der Hund aus einem Tierheim/Tierschutzverein übernommen wird. Die Übernahme aus privater Hand führt oft dazu, dass dem Halter sein Hund entzogen wird.
- Die Zucht mit sog. gefährlichen Hunden ist verboten.
- Ferner gelten für nach dem LHundG NRW als Hunde bestimmter Rassen definierte Hunde wie z.B. Fila Brasileiro und Rottweiler auch die meisten o.g. Bestimmungen. Jedoch bedarf es hier keines öffentlichen Interesses an der Haltung des Hundes.

2. Hamburg

Nach dem Hundegesetz der Hansestadt zählen die Rassen Dogue de Bordeaux, Kangal und Kaukasischer Owtscharka zu den Hunden „bestimmter Rassen“, während diese Hunde in NRW als große Hunde eingestuft werden. Ferner ist in Hamburg auch die Zucht mit den Hunden „bestimmter Rassen“ verboten.

3. Hessen

Nach der HundeVO gelten die in der LHundG NRW aufgeführten gefährlichen Hunde sowie die meisten der dort genannten Hunde „bestimmter Rassen“ neben Kangal, Karabash und Kaukasischer Owtscharka als gefährlich. Die Haltung dieser Hunde wird in Hessen nur erlaubt, wenn der Hund zuvor einen sog. Wesenstest besteht. In diesem Fall ist die Zucht mit dem jeweiligen Hund erlaubt.

4. Berlin

In Berlin wird neben den Rassen Pitbull, American Staffordshire Terrier sowie Bullterrier u.a. die Rasse Tosa Inu als gefährlich definiert. Ein Wesenstest ist hier ebenfalls Haltungsvoraussetzung. Die Zucht mit den o.g. vier Rassen ist verboten.

5. Niedersachsen

Nach dem NHundG wird die Gefährlichkeit eines Hundes nicht nach der Rassezugehörigkeit, sondern im Einzelfall aufgrund des tatsächlichen Verhaltens des Hundes bestimmt. Wenn besondere Umstände ein gefährliches Wesen vermuten lassen, wird ein Hund auf seine Gefährlichkeit hin im Rahmen eines Wesenstests überprüft. Die einzelnen Voraussetzungen für die Haltung eines auf diesem Wege als gefährlich eingestuften Hundes entsprechen im Wesentlichen den in NRW geltenden Regelungen.

wagner@kanzlei-sbbw.de

Foto: Frau Natascha Saliha Wagner

HKP 1 / 2010

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe HKP 1 / 2010.
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