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Amtsveterinär und Kontrolle

Tierschutz ist schön und gut, aber wie soll er in der Praxis umgesetzt werden? Ein Instrument ist das Kontrollrecht des Amtstierarztes. Dieses ist in § 16 TierSchG geregelt. Allerdings warf diese Vorschrift lange Probleme auf, wie sie zu verstehen sei. RA Frank Richter stellt die Rechtsprechung dar, durch die diese Probleme nun gelöst werden.

Das OLG Schleswig hat mit Beschluss vom 12.4.2007, 2 Ss OWi 44/07 (36/07) über die Reichweite des Auskunfts-, Betretens- und Kontrollrechts des Amtsveterinär nach § 16 TierSchG entschieden und eine nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes sofort erkennbare Auslegung gewählt: Das sich aus § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG ergebende Auskunfts- und Betretungsrecht der zuständigen Behörden betrifft danach alle Formen der den Anforderungen des Tierschutzgesetzes unterliegenden Tierhaltungen. Ob die Tierhaltung zugleich der „Aufsicht“ im Sinne des § 16 Abs. 1 TierSchG unterliegt, ist unerheblich. Ein Verstoß hiergegen, also die Weigerung, mit der Behörde zusammen zu arbeiten, ist gem. § 18 Abs. 1 Nr. 26 TierSchG als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
Die Reichweite Auskunfts- und Betretungsrechts lässt sich allein dem Wortlaut der erwähnten Vorschriften zwar nicht abschließend entnehmen und konnte auch nicht schon als in der Rechtsprechung ausdrücklich geklärt gelten. Denn immerhin könnte eine Entscheidung des VG Ansbach vom 12.05.2005 (AZ: AN 16 K 04.03545) dahin verstanden werden, dass das Betretungsrecht im Zusammenhang mit der auf bestimmte Tierhaltungen beschränkten Aufsicht im Sinne des § 16 Abs. 1 TierSchG zu sehen ist, sich also auf die dort aufgeführten Haltungsformen – zu denen die entscheidungsgegenständliche Tierhaltung mangels Gewerblichkeit der Hundezucht noch nicht gehörte – beschränkt. Demgegenüber wird überwiegend vertreten, dass sich § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TierSchG im Rahmen des Tierschutzgesetzes an sämtliche Tierhalter richten (so auch ausdrücklich VG Stuttgart, RdL 1998, 52, 54 = NuR 1999, 232, AG Germersheim, AgrarR 1999, 219; i. E. auch VG München NuR 2002, 507, 509).
Das OLG schloss sich dieser Auffassung, sowohl aus Gründen eines effektiven Tierschutzes als auch aus regelungssystematischen Erwägungen, an. Denn insbesondere § 16 Abs. 3 TierSchG verschaffe den zuständigen Behörden die notwendigen Ermittlungsbefugnisse, ohne dass ein Grund dafür ersichtlich wäre, die den zuständigen Behörden in § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG eingeräumten Befugnisse allein auf die § 16 Abs. 1 TierSchG genannten Fälle von Tierhaltungen zu beschränken. Dies folge nicht nur daraus, dass das in § 16 Abs. 2 TierSchG normierte Auskunftsrecht – dessen Flankierung das in § 16 Abs. 3 TierSchG geregelte Betretungsrecht dient – „zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben“ insgesamt eingeräumt ist, sondern auch aus der lediglich eingeschränkten Reichweite der im Tierschutzgesetz des Bundes enthaltenen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften. Da die Länder das TierSchG als eigene Angelegenheit ausführen und insofern auch grundsätzlich selbst die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren regeln, bezwecken die unvollständigen verfahrensrechtlichen Regelungen des Tier- SchG keine wirkliche Regelung des Verwaltungsverfahrens, sondern füllen lediglich die im Vergleich zu „normalen“ Verwaltungsverfahren entstehenden Regelungslücken. Ein derartiger Regelungsbedarf bestand für die in § 16 Abs. 1 TierSchG für bestimmte Tierhaltungsformen angeordnete „Aufsicht“ deshalb, weil unter einer derartigen Aufsicht die kontinuierliche Überwachung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu verstehen ist und es zu dieser Handlungsform bei einer lediglich anlassbezogenen Kontrolle nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht nicht käme. Ein entsprechender zusätzlicher Regelungsbedarf bestand aber auch hinsichtlich der in § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG geregelten Auskunfts- sowie Betretungsrechte, da die entsprechenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts der Länder derart spezifizierte Ermittlungsbefugnisse nicht kennen.

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HKP 5 / 2010

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