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Datenschutz in der Tierarztpraxis
Datenschutz in der TierarztpraxisKein Platz für SpioneSeit dem jüngsten Abhörskandal um Bundeskanzlerin Merkel ist das Thema „Datenschutz“ wieder in aller Munde. Man gibt allzu leicht persönliche Daten und Informationen preis und vertraut darauf, dass diejenigen, die die Daten aufnehmen, sorgsam mit ihnen umgehen. Aber genau hier liegt das Problem, wie dieser Artikel zeigt. Es sollte selbstverständlich sein, dass zwischen Tierarzt und Patientenbesitzer ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Nur wenn der Tierarzt alle relevanten Informationen seitens des Patientenbesitzers hinsichtlich des zu behandelnden Tieres, der Erkrankung und der Umstände, die zu der Erkrankung führten, erhält, kann er eine erfolgreiche Behandlung vornehmen. Dem Tierarzt und seinem Team kann man dabei vertrauen, gilt doch die ärztliche Schweigepflicht als älteste Datenschutzregelung überhaupt. Datenschutz und Datensicherheit Neben den Bundes- und Landesdatenschutzgesetzen enthalten die jeweiligen Berufsordnungen häufig Regelungen hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit. Zentraler Punkt der Regelungen ist, dass Daten hinsichtlich des Tieres sowie des Tierhalters nur mit dessen Einwilligung oder aufgrund gesetzlicher Regelung im überwiegenden öffentlichen Interesse (z.B. bei Seuchengefahr) weitergegeben werden dürfen. Bekannt ist, dass eine Verletzung der Schweigepflicht sowie des Datenschutzes schadensersatz- und berufsrechtliche Folgen für den Tierarzt und das Tierarztpersonal mit sich führen kann. Die Definition der „Daten“ ist dabei recht umfassend. Es fallen hierunter nicht nur die Informationen über das zu behandelnde Tier, dessen Gesundheitszustand sowie bei Züchtern bspw. die Angaben über die Zuchtstätte, sondern auch die personenbezogenen Daten des Tierhalters selbst (Name, Anschrift, finanzielle und berufliche Verhältnisse etc.). Erfasst werden damit nahezu alle Umstände und Informationen, die der Tierarzt bzw. das Praxispersonal während der beruflichen Tätigkeit oder auch nur gelegentlich erhalten, es sei denn, der Betroffene hat diese bereits selbst öffentlich gemacht. Immer „live“ dabei Genau hier liegt aber das Problem. Der Tierarzt bzw. das Praxispersonal erhält im Tagesgeschäft dauerhaft solch vertrauliche Daten, sodass man sich öfter überhaupt keine Gedanken mehr darüber macht, wie man mit diesen umgeht. So besteht immer die Gefahr, dass, sofern keine räumliche Trennung zwischen Wartebereich und Behandlungs- oder Rezeptionsbereich besteht, die wartenden Patientenbesitzer die Möglichkeit haben, die Patientenaufnahme sowie die dort geführten Aufnahmegespräche mitzubekommen. So erfährt der wartende Tierhalter, um was es in den nachfolgenden Behandlungen konkret geht, weshalb der andere Tierhalter die Praxis aufgesucht hat und oftmals erhält man auch Informationen über die finanziellen Verhältnisse der Tierhalter, wenn sie bei Abholung des Tieres bspw. um eine Ratenzahlung für die entstandenen Kosten bitten. Der wartende Patientenbesitzer ist quasi immer „live“ dabei. So auch, wenn sich das Personal in einer kurzen Wartephase über die Hundezucht des Herrn X unterhält, in der eine genetische Erkrankung aufgetreten ist oder über die Katzenzucht der Frau Y, in der erneut FIP aufgetreten ist. Ärztliche Schweigepflicht Die ärztliche Schweigepflicht verbietet es aber, die Person des Tierhalters im Zusammenhang mit medizinischen Angaben anderen Anwesenden zu offenbaren, es sei denn, es liegt hierfür eine ausdrückliche Einwilligung vor. Es muss verhindert werden, dass die wartenden Personen die anzuwendenden Behandlungsmethoden oder die verordneten Medikamente erfahren. Gerade in ländlichen Gegenden, wo sich die Patientenbesitzer häufig noch persönlich kennen, muss vermieden werden, dass Informationen über den Tierhalter durch Indiskretionen weitergetragen werden. take home Es mag im Einzelfall aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht einfach sein, den Vorgaben zu entsprechen. Die „Sorgfaltspflicht“ des Tierarztes und des Praxisteams beginnt daher nicht erst im Behandlungsraum. Ein wichtiger Punkt hierbei bleibt, die Tierarztpraxis so zu gestalten und zu organisieren, dass wartende Tierhalter während der Wartezeit nicht vom Praxisgeschehen unterhalten werden. |
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