Pferde, Reiter, Straßenverkehr
Pferde, Reiter, Straßenverkehr
Bei diesem Themengebiet kommt man an einem sehr lesenswerten und z.T. in Gedichtform verfassten, urkomischen Urteil des AG Köln, das als sog. „Bierkutscherurteil“ bekannt wurde, nicht vorbei. Hierbei geht es um die Haftung eines betrunkenen Bierkutschers, der mit seinem Gefährt am Straßenverkehr teilnimmt und dessen Brauereipferd ein parkendes Auto tritt und beschädigt. Der Bierkutscher haftet für den Schaden und macht sich strafbar gem. § 316 StGB, AG Köln, 19. 12. 1984, Az 226 C 356/84.
Ein Reiter haftet auch für den Schaden, der durch das Scheuen eines Pferdes verursacht wird, den Autofahrer kann jedoch die Betriebsgefahr und demnach eine Mitschuld treffen, urteilte das OLG Celle am 19.12.2002, Az 14 U 94/02.
Ein am Straßenverkehr teilnehmendes Pferd muss straßensicher sein und von geeigneter Person geführt werden. Autoscheue, nervöse Pferde sowie unerfahrene Jungpferde gelten nicht als straßensicher, ebenso eventuell Pferde mit Gesundheitsschäden wie z.B. Taubheit und Blindheit, die die Sicherheit einschränken. Bei einem Jungpferd sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, es muss geführt werden oder von einem erfahrenen Pferd begleitet und abgeschirmt werden, so entschieden der BGH am 20.1.1961, Az VI ZR 87/60 und das OLG Hamm am 4.6.1971, Az 3 Ss 348/71. Verschmutzungen der Fahrbahn sind umgehend zu beseitigen, dies gilt auch für Pferdeäpfel. Der Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, Ausnahme im Einzelfall ländliche Gegenden. Darüber hinaus haftet der Verursacher der Verschmutzung für einen Unfallschaden, der durch die Verunreinigung verursacht wurde, so ein Urteil des BGH vom 23.1.2007, Az VI ZR 146/06.
Bei einem Gruppenausritt sind ausschlagende Pferde mittels einer roten Schleife am Schweif zu kennzeichnen und am Schluss der Gruppe zu führen. Geschieht dies nicht und tritt ein solches Pferd einen anderen Reiter, trifft diesen keine Mitschuld, auch, wenn er unter Umständen zu dicht aufritt, urteilte das OLG Koblenz am 26.1. 2006, Az 5 U 319/04. Ein Autofahrer, der mit 0,3 Promille ein Fahrzeug führt und Warnungen durch am Straßenrand winkende Personen missachtet, haftet zu 2/3 für den Schaden, der entsteht, wenn er in eine Gruppe ausgebrochener Pferde fährt, so ein Urteil des OLG Celle vom 13.5.2004. Stürzt ein Reiter betrunken vom Pferd, haftet seine Unfallversicherung naturgemäß nicht, so das OLG Celle, Az 8 U 153/01. Der Eigentümer eines Privatweges darf Reitern mittels einer Beschilderung die Nutzung dieses Weges untersagen, entschied das Bayerische Verfassungsgericht, Az 98 VI/99.
Auch ein gewerblicher Pferdehalter haftet für den Unfallschaden, den ein ausgebrochenes Pferd verursacht, wenn er es in einer nicht für Pferdehaltung geeigneten Umzäunung unterbringt. Ein Zaun von 1 Meter Höhe ist nicht ausreichend. Einen Mofafahrer, der nachts in das ausgebrochene schwarze Pferd hineinfährt und sich schwer verletzt (Querschnittslähmung), trifft hierbei nur eine geringe Betriebsgefahr von 20 %, urteilte das OLG Köln am 16.11.2000, Az 7 U 64/00.
Annette.Brenken@web.de
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