Aktuelle Rechtsprechung
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Urteile zur Tierarzthaftung
In Ausgabe hundkatzepferd 06/08 erschienen bereits Artikel über die Tierarzthaftung. Hier nun eine Kurzfassung von aktuellen Urteilen aus diesem Bereich. Überschneidungen möge der Leser verzeihen. Die Urteile zur Haftung im Rahmen der Ankaufsuntersuchung erscheinen in einem gesonderten Beitrag.
Den Behandlungsfehler eines Tierarztes beurteilt der BGH danach, ob der Arzt die Maßnahmen ergriffen hat, die unter Einsatz der von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs anzulegenden Maßstäbe vorausgesetzt und erwartet werden (BGH vom 4.10.1994, Az. VI ZR 205/93 und 16.3.1999, Az. ZR 34/98). Dies ist nicht einfach zu beurteilen. So stufte das OLG Düsseldorf das Unterlassen einer Rektaluntersuchung bei Koliksymptomen als Diagnosefehler in einer Entscheidung vom 18.5.1989, Az. 8 U 157/86 ein. Anders sah dies das OLG Saarbrücken im Urteil vom 17.1.1989, Az. 7 U 138/87.
Ein Tierarzt muss nach einem anderen Urteil aufgrund des Gesamtbildes des Pferdes während einer Operation über deren Fortgang entscheiden. Ein Facharzt hatte den Eingriff wegen des desolaten Kreislaufs des Pferdes als aussichtslos betrachtet und abgebrochen. Das OLG Oldenburg, Az. 12 U 44/98 hält dies nicht für fehlerhaft, auch wenn das Tier getötet werden muss, um ihm aufgrund der nicht durchgeführten OP weitere Leiden zu ersparen.
Der Tierarzt muss auch auf eine Operationssterblichkeit von 0,9 % aller Fälle vor einem Eingriff (OP Pferd) hinweisen, aber ohne Verpflichtung die genaue Prozentzahl anzugeben. Es reicht, so urteilte das OLG München am 9.10.2003, Az. 1 U 2308/03 jedoch, dieses Risiko als gering zu bezeichnen, wenn in der eigenen Klinik die Todesfälle noch unter dieser Prozentzahl liegen. Hierbei ist zu beachten, dass, wenn die Zeit dazu bleibt (kein Notfall), der Eigentümer oder eine von diesem bevollmächtigte Person aufzuklären ist. Über die Bevollmächtigung hat sich der Tierarzt zu vergewissern.
Auch die Dokumentationspflicht ist eine Nebenpflicht des Vertrages. Aufzeichnungen sind mindestens 5, längstens 30 Jahre aufzubewahren. Nach einem Urteil des OLG Hamm, Az. 3 U 1/01 vom 22.4.2002 ist es aber ausreichend, nur die wesentlichen Aspekte in Stichpunkten aufzuzeichnen, anhand derer ein Nachbehandler die Behandlung aufnehmen und weiterführen kann. Sonst kann diese Pflichtverletzung zur Beweislastumkehr kommen und Grundlage eines Schadensersatzanspruches sein.
Spektakulär ist die Haftung eines Tierarztes, der dem Land NRW aufgrund eines Urteiles des OLG Hamm, Az. 3 U 108/02 vom 3.12.2003 in Höhe von 1,3 Millionen Euro haftete, da er trotz Anzeichens von Schweinepest den tiermedizinischen Standard grob fehlerhaft nicht eingehalten hat. So traf ihn die Beweislast, ob sein Verhalten
nicht ursächlich für den Schadenseintritt war. Sonst trägt die Beweislast jedoch der Tierhalter, sodass, wenn das Tier in der Tierklinik verstirbt und die Todesursache nicht geklärt werden kann, die Haftung ausscheidet nach Ansicht des AG Rothenburg, Az. 5 C 690/04.
Auch im Bereich der Tierarzthaftung ist jeder Fall individuell unterschiedlich zu beurteilen.
Annette.Brenken@web.de
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