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Tierhaltung

Aktuelle Rechtsprechung

Die Haltung von Tieren in einer Mietwohnung kann zum Wohngebrauch gehören und vom
Vermieter dann auch nicht untersagt werden. Ein generelles Tierhaltungsverbot im Mietvertrag ist unwirksam.

Die Haltung von Kleintieren, wie z.B. Hamster, Ziervögel, Zwergkaninchen (BGH Az: VIII ZR 10/92), sogar Elstern und Leguan in Käfigen (AG Köln, Az: 205 C 130/83), bis zu 5 Chinchillas (AG Hanau, Az: 90 C 1264/99-90) oder auch Schlangen (AG Bückeburg, Az: 73 C 353/99) kann vom Vermieter nicht untersagt werden, solange er keine triftigen Gründe darlegen und beweisen kann, wie etwa einen Ausbruch der Schlange oder bei anderen Tieren Verunreinigungen, Lärm und Geruchsbelästigungen, oder eine Überbelegung durch zahlreiche Tiere. Ratten können aufgrund des Ekelfaktors der Mitmenschen auch als Kleintiere verboten sein, meint das LG Essen, Az: 1 S 497/90. Wohnungskatzen (1-2 Tiere sind in der Regel auch erlaubt, bei 20 Katzen ist von einer Überbelegung auszugehen (AG Neustadt Az: 48 C 435/98). Schließt der Mietvertrag aber nur die Haltung von Hunden und Katzen aus, ist diese Vereinbarung wirksam (BVerfG, Az: 1 BvR 126/80) und der Mieter hat sich daran zu halten.
Sofern keine Regelung im Mietvertrag getroffen ist, ist fraglich, was zum Wohngebrauch gehört. Hier kann es zu Unterschieden im ländlichen und großstädtischen Bereich kommen. Nach Ansicht des AG Bochum gehört Hundehaltung in großstädtischen Mehrfamilienhäusern nicht zum Wohngebrauch, da es immer zu Beeinträchtigung anderer Hausbewohner komme, Az: 45 C 29/97. Anders sah es das AG Dortmund, Az: 119 C 110/89. Deshalb sollte der Mieter in Großstädten zur Sicherheit vor der Anschaffung eines Hundes stets die schriftliche Erlaubnis des Vermieters einholen.
Kommt es selbst bei erlaubter Tierhaltung zur Belästigung oder Gefährdung anderer Mieter, kann eine Zustimmung zur Haltung widerrufen oder die Haltung dieses Tieres untersagt sein. Das Landgericht Giessen ist der Meinung, dass dies bei einem sog. „Kampfhund“ (hier ein Bullterrier) durch die von diesen Tieren ausgehende abstrakte Gefahr, gegeben ist und der Mieter seine Zustimmung zur Hundehaltung widerrufen kann, Az: 1 S 128/94.
Ist die Haltung eines Tieres aus gesundheitlichen Gründen erforderlich und hat der Vermieter keine konkreten sachlichen Gründe, die gegen die Haltung dieses Tieres im konkreten Einzelfall sprechen, kann er diese nicht untersagen. So entschied das LG Freiburg im Falle eines Blindenhundes, 3 S 240/93.
Nachbarschaftsrechtliche ist die von Hunden ausgehende Lärmbelästigung häufiger Streitfall. Der Nachbar hat aber keinen Anspruch auf festgesetzte Bellzeiten von nicht länger als 10 Minuten am Stück und täglich nicht länger als 30 Minuten, aber andauerndes Hundegebell, das den Nachbarn schwer und sogar gesundheitlich in seinem Ruhebedürfnis schädigt, hat zu unterbleiben, andernfalls hat der Nachbar einen Anspruch auf Abschaffen des Hundes (LG Schweinfurt, Az: 3 S 57/96). Selbst auf dem Lande dürfen Hunde in den sogenannten Ruhezeiten (22 – 7 und 13 – 15 Uhr) nach Ansicht des AG Mainz die Nachbarn nicht durch Hundegebell belästigen, der Nachbar hat einen Unterlassungs- anspruch (Einsperren oder Entfernen des Hundes in dieser Zeit), Az: 6 S 87/94.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung hat man keinen Anspruch auf Vergütung, wenn das Tier des Nachbarn oder Bekannten in Pflege genommen wird. Selbst, wenn das Tier den wertvollen Teppich ruiniert, hat der Tiersitter keinen Schadensersatzanspruch, weil er sich freiwillig dieser Gefahr ausgesetzt hat, urteilte das AG Hagen, Az: 13 C 20/96.

Annette.Brenken@web.de
www.rechtumspferd.de

Bild: Frau Annette Brenken

HKP 4 / 2009

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe HKP 4 / 2009.
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