Der Ehearbeitsvertrag
Für die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen – auch zwischen nahen Angehörigen – ist es sinnvoll einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen, wie er zwischen fremden Dritten üblich ist. Damit kann das Bestehen des Arbeitsverhältnisses leichter nachgewiesen werden. Für die steuerliche Anerkennung ist erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis ernstlich gewollt sowie klar und eindeutig vereinbart ist und inhaltlich Verträgen mit fremden Dritten entspräche. Denn der Fremdvergleich ist ein wichtiges Kriterium für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses.
Das Arbeitsverhältnis muss dem entsprechen, was der Praxisinhaber auch mit anderen Arbeitnehmern vereinbart hat und unter anderem die Vor- und Ausbildung, die Kenntnisse und die körperliche Konstitution des Arbeitnehmer-Ehegatten berücksichtigen.
Ein Arbeitsverhältnis wird insbesondere steuerlich nicht anerkannt, wenn es nur zum Schein abgeschlossen ist und nicht tatsächlich durchgeführt wird. Zwar kann die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht allein deshalb versagt werden, weil der Arbeitnehmer-Ehegatte kein eigenes Bankkonto besitzt und die Zahlung auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten (Oder- Konto) erfolgt. Kann der Arbeitnehmer- Ehegatte jedoch auf das Konto, auf das sein Gehalt gezahlt wird, nicht zugreifen, besteht kein anzuerkennendes Arbeitsverhältnis, da er nicht über sein Gehalt verfügen kann.
Der Praxisinhaber kann die Gehaltszahlungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben absetzen und mindert damit seinen Praxisgewinn, so auch sein zu versteuerndes Einkommen und damit seine zu zahlende Einkommensteuer. Im Gegenzug ist das Gehalt des Arbeitnehmer-Ehegatten im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu versteuern. Die Steuerersparnis ergibt sich dadurch, dass der Arbeitnehmer-Ehegatte den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr nutzen kann, so dass diese steuerfrei sind. Bei einem Steuersatz von 40 % beträgt die Steuerersparnis pro Jahr ca. 370 Euro zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Ein höheres Ehegattengehalt als 1.000 Euro pro Jahr führt zu keiner weiteren Steuerersparnis, da die Einkünfte der Ehegatten bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zusammengerechnet werden.
Die Steuerersparnis kann bei einer geringfügigen Beschäftigung des Arbeitnehmer- Ehegatten (Mini-Job bis maximal 400 Euro/Monat) noch vorteilhafter sein, da bei der Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer der pauschal versteuerte Arbeitslohn des Arbeitnehmer- Ehegatten außer Ansatz bleibt. Welche Variante im konkreten Einzelfall steuerlich sinnvoller ist, sollten Sie mit dem Steuererater Ihres Vertrauens besprechen.
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