Tierärzte & Kliniken
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Natascha Saliha Wagner
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Pflichten aus dem Behandlungsvertrag
Pflichten aus dem BehandlungsvertragSucht ein Tierhalter einen Tierarzt auf, um sein Haustier untersuchen und behandeln zu lassen, schließen die Parteien einen Behandlungsvertrag ab. Dies geschieht in der Regel durch bloßes Handeln, hier das Vorstellen des Tieres durch den Tierhalter auf der einen und die Annahme des Patienten durch den Tierarzt auf der anderen Seite. Im folgenden Beitrag stellt Natascha Saliha Wagner die wichtigsten Pflichten des Tierarztes aus dem Behandlungsvertrag dar. 1. Behandlungs- und Sorgfaltspflicht Die wesentliche, d.h. die Kardinalpflicht des Tierarztes stellt die sorgfältige und gewissenhafte Untersuchung sowie gegebenenfalls Behandlung des Tieres dar. Von dem Tierarzt kann kein Heilungserfolg erwartet werden. Vielmehr ist es Aufgabe des Tierarztes, sich unter sorgfältigem Einsatz der von einem gewissenhaften Tierarzt zu erwartenden tiermedizinischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten um Heilung und Hilfe zu bemühen. 2. Aufklärungspflicht Weiter ist der Tierarzt dem Halter gegenüber zur Aufklärung über die möglichen Behandlungsmethoden, die Erfolgsaussichten und Risiken, etwaige Alternativen sowie die wirtschaftlichen Aspekte der in Betracht kommenden Behandlung verpflichtet. Im Gegensatz zur Humanmedizin dient die Aufklärungspflicht nicht dem Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten, sondern vielmehr dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Tierhalters. Der Tierarzt hat sich hinsichtlich Art und Umfang seiner Aufklärungspflicht an den erkennbaren Interessen des Halters bzw. dessen besonderen Wünschen zu orientieren, sodass u.U. der materielle oder ideelle Wert des Tieres zu berücksichtigen ist. Der Tierarzt muss den Tierhalter entsprechend informieren und beraten. Allerdings schuldet der Tierarzt im Rahmen der Aufklärung keine detaillierte Erläuterung über alle denkbaren Komplikationen, sondern ist vielmehr verpflichtet, die eingangs dargelegten Aspekte der Behandlung in groben Zügen zu erklären. 3. Dokumentationspflicht Eine Nebenpflicht aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag stellt die Dokumentationspflicht dar. Der Tierhalter hat als Auftraggeber einen Anspruch auf Einsicht in die tierärztliche Dokumentation bezüglich der Behandlung seines Tieres. Macht er einen entsprechenden Anspruch geltend, ist der Tierarzt verpflichtet, ihm Einsicht in sämtliche im Zusammenhang mit der Behandlung stehende Dokumentation zu gewähren. 4. Folgen der Pflichtverletzung
Verletzt der Tierarzt eine ihm obliegende Pflicht aus dem Behandlungsvertrag durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten und verursacht er hierdurch zurechenbar einen Schaden, liegt ein Fall der tierärztlichen Haftung vor. Ein Schaden im haftungsrechtlichen Sinne ist bei einem negativen Ergebnis der Behandlung gegeben, beispielsweise wenn |
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