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Tierarzt muss zahlen

Ankaufsuntersuchung wider besseres Wissen:

Das Landgericht Offenburg hatte mit Urteil vom 15.01.2010 über eine misslungene Ankaufsuntersuchung (AKU) zu entscheiden. Der Tierarzt hatte das Pferd untersucht, aber sein Vorwissen verschwiegen und falsche Schlussfolgerungen gezogen. RA Frank Richter über die AKU, die der Information des Käufers über den Gesundheitszustand des Tieres zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Ablieferung dient.

Die Klägerin macht gegen den beklagten Tierarzt Schadensersatzansprüche wegen der fehlerhaft durchgeführten AKU geltend. Der Abschluss des Kaufvertrages sollte vom Ergebnis der AKU und der Billigung dieses Ergebnisses durch die Klägerin abhängig sein. Sodann wurde in Abwesenheit der Klägerin die Untersuchung vom Tierarzt der Verkäuferin durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Untersuchung legte dieser in einem Protokoll nieder. Unter „Bewertung der Untersuchungsergebnisse“ wurde „Bei der heutigen Untersuchung konnten Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht festgestellt werden“ angekreuzt. Die Rubrik „Zusammenfassende Bewertung“ enthält keine weiteren Angaben. Dass der Beklagte das Pferd zwei Jahre vor dem Verkauf an der Sehnenscheide behandelt hatte, wurde der Klägerin weder von der Verkäuferin noch vom Beklagten mitgeteilt und von ihm bei der AKU auch nicht berücksichtigt.
Die Klägerin wurde von der Verkäuferin darüber informiert, dass bei dem Pferd keine Beanstandungen festgestellt wurden. Aufgrund dessen billigte die Klägerin das Untersuchungsergebnis. Nach einiger Zeit bemerkte die Klägerin, dass das Pferd lahmte. Sie brachte das Pferd eine Tierklinik, wo eine chronische Tendovaginitis der Fesselbeugesehnenscheide mit Fesselringbandsyndrom diagnostiziert wurde. Die Klägerin ließ das Pferd operieren. Bei der Kontrolluntersuchung wurde festgestellt, dass sich keine Verbesserung ergeben hat.
Ob zwischen Tierarzt und Käuferin ein Werkvertrag über die AKU geschlossen wurde oder zwischen Tierarzt und Verkäuferin, kann dahinstehen. Im ersteren Fall haftet der TA für die geltend gemachten Schäden der Klägerin, weil er Pflichten aus dem Werkvertrag mit der Klägerin, im letzteren Fall, weil er Pflichten aus dem Vertrag mit der Verkäuferin, der Schutzwirkungen zu Gunsten der Klägerin beinhaltet, verletzt hat.
Der Tierarzt hat die Pflicht, seinen Auftraggeber über den gesundheitlichen Zustand des Pferdes richtig und umfassend zu unterrichten. Dabei hat er alle Erkenntnisse weiterzugeben, die er während der gesamten Behandlungsdauer erworben hat und die für die Kaufentscheidung relevant sein könnten. Dazu muss er seine Behandlungsunterlagen über das Pferd konsultieren.
Der Tierarzt schuldet weiter eine gründliche Aufklärung über die Bedeutung dieser Befunde. Entgegen der tatsächlichen Sachlage hat der Beklagte die erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Pferdes nicht erkannt. Dabei kommt den pflichtwidrig nicht herangezogen Vorbefunden eine ganz besondere Bedeutung zu: Die krankhaft veränderte Stelle am Vorderbein war bereits im Jahre 2004 auffällig und behandlungswürdig. Darauf hat der Beklagte pflichtwidrig nicht hingewiesen. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter führt zum gleichen Ergebnis. Der Pflichtenkanon unterscheidet sich nicht von den Pflichten aus dem direkten Vertragsverhältnis. Ein auf Drittschutz gerichteter Parteiwille ergibt sich aus der den Parteien des Werkvertrages bekannten Bedeutung
der Ankaufsuntersuchung für den Kaufvertrag. Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie bei gehöriger Erfüllung gestanden hätte. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei Kenntnis der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Pferdes dieses nicht gekauft hätte, denn gerade die Ankaufuntersuchung sollte ja die Kaufentscheidung bestimmen. Somit sind Kaufpreis, Behandlungs- und Unterhaltungskosten zu erstatten.

anwalt@richterrecht.com

HKP 2 / 2010

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe HKP 2 / 2010.
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Dr. Birte Reinhold, ICHTHYOL-GESELLSCHAFT
„Endlich hat sich hundkatzepferd zum Fachmagazin für den Tierarzt entwickelt. In der Ausgabe 03/12 fielen neben informativen Neuigkeiten aus dem Praxisbereich und den lustigen Nachrichten aus der Tierwelt viele anspruchsvolle und praxisrelevante Fachartikel in einem ungewöhnlich anschaulichen und erfrischenden Design auf. Auch ein Fachmagazin kann unterhaltsam sein und taugt somit auch nach einem anstrengenden Arbeitstag noch zur Feierabendlektüre im Gartenstuhl. Gefällt mir!“
Prof. Dr. Arwid Daugschies, Universität Leipzig, Veterinärmedizinische Fakultät – VMF
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die Aufmachung, der fachliche und informative Inhalt sowie und die beeindruckenden Fotos des
Fachmagazins. Ganz deutlich ist seit einigen Monaten eine noch stärkere Ausrichtung auf die Belange
und Interessen der Tierärzteschaft zu erkennen. Dies ist sehr erfreulich. Das Magazin gehört in jede
Praxis und sollte unterhaltsame „Pflichtlektüre“ für das ganze Praxisteam sein.